Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Vorranggebiet Vier Berge/ Teucherner Land
Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises
über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der Beschaffenheit und des Betriebes von zwei Windenergieanlagen (WEA) mit der Bezeichnung WEA 36N und WEA 47N im Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Nr. XXIV Vier Berge/ Teucherner Land
Gemäß § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) und entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:
Der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde hat der EE Drei Hügel GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 22.06.2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Beschaffenheit bzw. des Betriebs von zwei WEA im Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Nr. XXIV „Vier Berge/ Teucherner Land“ erteilt.
Der verfügende Teil (Abschnitt I.) der unter dem Aktenzeichen 56-14-03-02-21311-2022 am 22.06.2023 erteilten Genehmigung lautet:
I. Verfügender Teil
1. Auf der Grundlage der §§ 16, 6, 10 und 19 Abs. 1, 2 des BImSchG i. V. m. §§ 1 und 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2. Spalte c (V) des Anhanges 1 der 4. BImSchV wird auf Antrag der EE Drei Hügel GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern
diese gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
EE Projekte Teuchern GmbH, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern
diese wiederum gesetzlich vertreten durch die jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer: Frau Claudia Schilling und Herr Johannes Thon
vom 31.08.2022, (eingegangen beim Burgenlandkreis am 02.09.2022), mit den dazugehörigen Antragsunterlagen und Nachträgen, zuletzt ergänzt durch E-Mail vom 24.03.2023, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, entsprechend den nachstehend in Abschnitt II aufgeführten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie nach Maßgabe der im folgenden Abschnitt III festgesetzten Nebenbestimmungen, die Beschaffenheit und den Betrieb der mit dem Genehmigungsbescheid des Burgenlandkreises vom 30.11.2021 (AZ.: 70.1.23/2020/02) immissionsschutzrechtlich genehmigten WEA 36N und 47N wie folgt zu ändern:
Der wesentlichen Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs der WEA 36N und WEA 47N liegt der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Burgenlandkreises vom 30.11.2021 (Az.: 70.1.23/2020/02) zugrunde. Die darin enthaltenen Nebenbestimmungen und Hinweise gelten weiter, sofern mit diesem Genehmigungsbescheid keine Änderungen getroffen werden.
2. Umfang der Genehmigung
Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb der WEA 36N und WEA 47N mit den in Abschnitt I unter Nr. 1 aufgeführten Daten.
Die Genehmigung schließt andere, die genehmigten Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere
- die baurechtliche Genehmigung nach § 71 Abs. 1 BauO LSA für die Änderung der WEA 36N und 47N wie in Abschnitt I Nr. I.1 beschrieben sowie
- die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 LuftVG.
3. Erlöschen der Genehmigung
Die mit diesem Bescheid erteilte Genehmigung erlischt, wenn innerhalb der Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Eintreten der Bestandskraft dieses Bescheides, nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der mit diesem Bescheid genehmigten WEA 36N und 47N begonnen worden ist.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Genehmigung wird angeordnet.
5. Kostenentscheidung
Für den Erlass dieses Genehmigungsbescheides werden vom Burgenlandkreis Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Über die Höhe der Kosten wird gesondert entschieden.
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.
Hinweise:
Im Abschnitt III. des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2023 hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG Inhalts- und Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) zu den Bereichen Immissionsschutz, Bauordnungsrecht sowie Natur- und Artenschutzrecht festgelegt.
Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheides vom 22.06.2023 (einschließlich seiner Begründung) kann gemäß § 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG in der Zeit vom
10.09.2024 bis einschließlich 23.09.2024
auf der Homepage des Burgenlandkreises eingesehen werden. Der Genehmigungsbescheid wird unter der Rubrik „Amtlichen Bekanntmachungen“ mit folgendem Link veröffentlicht:
Diese Bekanntmachung wird zudem gemäß § 27 a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Internet auf der Homepage des Burgenlandkreises unter folgendem Link veröffentlicht:
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Genehmigungsbescheid vom 22.06.2023 mit Ablauf der o. g. Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Adressat der Abforderung ist das Umweltamt des Burgenlandkreises:
Burgenlandkreis / Umweltamt
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg / Saale
E-Mail: umweltamt@blk.de
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Genehmigungsbescheid vom 22.06.2023, Az.: 56-14-03-02-21311-2022, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg, einzulegen.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BImSchG wird auf Folgendes hingewiesen:
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den vorliegenden Genehmigungsbescheid, welcher die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 VwGO gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Naumburg, den 3. September 2024
Im Auftrag
Dr. Ariane Körner
Dezernentin