Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen im Vorranggebiet Vier Berge/ Teucherner Land
Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises
über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA) mit der Bezeichnung WEA 07, WEA 09, WEA 10, WEA 12, WEA 13 und WEA 18 als Repoweringvorhaben von zwölf Bestandsanlagen im Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Nr. XXIV Vier Berge/ Teucherner Land.
Gemäß § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) und entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:
Der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde hat der AEZ Planungs GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 27.06.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA) in den Gemarkungen Gröbitz und Krauschwitz erteilt.
Der verfügende Teil (Abschnitt I.) der unter dem Aktenzeichen 56-14-03-01-21755-2022 am 27.06.2024 erteilten Genehmigung lautet:
I Verfügender Teil
1. Genehmigungsgegenstand
Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 10, 16 b und 19 Abs. 1, 2 BImSchG i. V. m. §§ 1 und 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhanges 1 der 4. BImSchV wird der
AEZ Planungs GmbH & Co. KG
Straße des Friedens 34c
06682 Teuchern,
diese gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
EE Projekte Teuchern GmbH
Straße des Friedens 34c,
06682 Teuchern
diese wiederum gesetzlich vertreten durch die jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer:
Frau Claudia Schilling und Herr Johannes Thon
auf deren Antrag, der erstmalig gestellt wurde am 09.12.2022 (PE 12.12.2022) mit letzter Ergänzung vom 17.06.2024 (PE 17.06.2024), unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, entsprechend den nachstehenden in Anlage 1 dieses Bescheides aufgeführten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie nach Maßgabe der im folgenden Abschnitt II festgesetzten Nebenbestimmungen (NB) die nachfolgend näher bezeichneten Windenergieanlagen (WEA) zu errichten und zu betreiben:
an folgenden Standorten:
2. Umfang der Genehmigung
2.1. Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb der WEA 07, WEA 09, WEA 10, WEA 12, WEA 13 und WEA 18 mit den in Abschnitt I unter Nr. 1 aufgeführten Daten einschließlich Errichtung und Betrieb der zugehörigen Trafostationen, der privaten Zuwegungen zu den Anlagengrundstücken sowie der für die Errichtung der WEA erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen.
Die Netzanbindung außerhalb der Anlagengrundstücke wird von dieser Genehmigung nicht erfasst.
2.2. Die Genehmigung schließt andere, die genehmigten Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere
- die baurechtliche Genehmigung nach § 71 Abs. 1 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) für die WEA 07, WEA 09, WEA 10, WEA 12, WEA 13 und WEA 18 wie in Abschnitt I Nr. 1 beschrieben,
- die nach § 14 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Land Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) erforderliche Genehmigung für die hier verfahrensgegenständlichen Bauarbeiten,
- die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Die Genehmigung schließt behördliche Entscheidungen aufgrund von Planfeststellungsverfahren und aufgrund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 8 und 10 Wasserhaushaltgesetz (WHG) gemäß § 13 BImSchG nicht ein.
2.1. Die Genehmigung erstreckt sich zudem auf das Repowering von zwölf nachfolgend aufgeführten Anlagen, die gemäß Rückbauerklärung vom 19.10.2020 der damaligen Enercon IPP Deutschland GmbH (heute: Alterric Deutschland GmbH, Holzweg 87, 26605 Aurich) zurückgebaut werden. Die Änderung der Zuordnung erfolgte gemäß Schreiben vom 22.05.2024 von der Antragstellerin:
auf den Grundstücken:
Der Rückbau der o.a. Bestandsanlagen wurde in allen eingereichten Unterlagen (Schallimmissionen-, Schatten-, Turbulenzengutachten, sowie LPB) berücksichtigt.
3. Antragsunterlagen
Dieser Genehmigung liegen die in der Anlage 1 dieses Bescheides genannten Unterlagen und Pläne zu Grunde. Sie sind Bestandteil der mit dem vorliegenden Bescheid erteilten Genehmigung. Sie bestimmen deren Inhalt und Umfang und sind maßgebend für die Ausführung, soweit nicht durch die in Abschnitt II dieses Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.
4. Nebenbestimmungen
Um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, werden neben den in Abschnitt I. aufgeführten Bestimmungen zu Inhalt und Umfang der Genehmigung zusätzlich die im nachstehenden Abschnitt II aufgeführten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sowie die in Abschnitt III aufgeführten Hinweise zu Bestandteilen der vorliegenden Entscheidung.
5. Kostenentscheidung
Für den Erlass dieses Genehmigungsbescheides werden vom Burgenlandkreis Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Über die Höhe der Kosten wird gesondert entschieden.
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.
Hinweise:
Im Abschnitt II. des Genehmigungsbescheides vom 27.06.2024 hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG Inhalts- und Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) zu den Bereichen Immissionsschutz, Bauordnung, Denkmalschutz, Brandschutz, Natur- und Artenschutz, Bodenschutz, Landwirtschaft, Ordnungsrecht, Luftverkehrsrecht sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz festgelegt.
Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheides vom 27.06.2024 (einschließlich seiner Begründung) kann gemäß § 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG in der Zeit vom
10.09.2024 bis einschließlich 23.09.2024
auf der Homepage des Burgenlandkreises eingesehen werden. Der Genehmigungsbescheid wird unter der Rubrik "Amtlichen Bekanntmachungen" mit folgendem Link veröffentlicht:
Diese Bekanntmachung wird zudem gemäß § 27a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Internet auf der Homepage des Burgenlandkreises unter folgendem Link veröffentlicht:
Mit Schreiben vom 28.06.2024 zeigte die AEZ Planungs GmbH & Co. KG an, dass für zwei der genehmigten WEA ein Betreiberwechsel stattgefunden hat:
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Genehmigungsbescheid vom 27.06.2024 mit Ablauf der o. g. Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Adressat der Abforderung ist das Umweltamt des Burgenlandkreises:
Burgenlandkreis / Umweltamt
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg / Saale
E-Mail: umweltamt@blk.de
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Genehmigungsbescheid vom 27.06.2024, Az.: 56-14-03-01-21755-2022, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg, einzulegen.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BImSchG wird auf Folgendes hingewiesen:
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den vorliegenden Genehmigungsbescheid, welcher die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 VwGO gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Naumburg, den 3. September 2024
Im Auftrag
Dr. Ariane Körner
Dezernentin