Untere Waffen-, Jagd- und Fischereibehörde

Das Rechts- und Ordnungsamt ist für die Beratung und Unterstützung des Landrates, der Verwaltung und des Kreistages in rechtlichen und rechtspolitischen Fragen verantwortlich.

Es ist außerdem zuständig für die Führung der Rechtsstreitigkeiten des Landkreises und für die Regelung offener Vermögensfragen.In der zentralen Vergabestelle werden alle Vergaben nach VOB und VOL Burgenlandkreises abgewickelt. Dort finden auch die rechtlichen Nachprüfungen von Vergabeverfahren der Städte und Gemeinden statt.

Im Rahmen des Ordnungsbereichs besteht die Zuständigkeit als untere Jagd-, Waffen- und Fischereibehörde sowie die Zuständigkeit als kreisliche Ordnungsbehörde nebst zentraler Bußgeldstelle.

Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) für Jäger und Jägerinnen

 

Zur Krankheit

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche mit seuchenhaftem Verlauf. Die ASP gehört zu den wichtigsten und wirtschaftlich bedeutsamsten Viruserkrankungen der Haus- und Wildschweine.
Diese Seuche wurde sporadisch in den 1970iger Jahren in Mittel- und Südeuropa festgestellt und, mit Ausnahme von Sardinien, erfolgreich getilgt.

Seit 2007 kommt es zu einer fortschreitenden Ausbreitung der ASP in Osteuropa, ausgehend vom südlichen Russland, über die Ukraine und weiter nach Weißrussland. Ab Januar 2014 trat die ASP erstmals in Litauen und somit im EU-Gebiet auf. Inzwischen hat sich die ASP in der Wildschweinepopulation der baltischen Staaten und dem östlichen Polen festgesetzt. Im Jahr 2017 gab es einzelne von diesen Infektionsherden isolierte Ausbrüche in Tschechien und in der Nähe Warschaus. Aktuelle Informationen zur Ausbreitung der ASP finden Sie auf der Internetseite des Friedrich-Löffler Instituts unter www.fli.de.

Deutschland ist frei von ASP sowohl bei Hausschweinen als auch bei Wildschweinen. Um einen möglichen Eintrag in die Schwarzwildpopulation schnell erkennen und bekämpfen zu können, soll die Untersuchung von Risikotieren (alle gefallenen und auffälligen Tiere) intensiviert werden.

Wann muss ich den Verdacht auf ASP ausschließen lassen?


In folgenden Fällen muss ich eine Untersuchung auf Schweinepest veranlassen:
  • Auffinden toter Wildschweine (Fallwild).
  • Ein Wildschwein weist vor dem Erlegen Krankheitsanzeichen auf.
  • Beim Aufbrechen eines Wildschweins finden sich Veränderungen an den inneren Organen.
Insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen soll das zuständige Veterinäramt informiert werden.

Eine ASP Infektion geht mit hohem Fieber und einem deutlich reduzierten Allgemeinempfingen einher. Die Tiere erscheinen matt und kraftlos, evtl. ist die Scheu vor Menschen verloren. Typisch sind auch ausgeprägte Atemprobleme, selten auch Krampfanfälle und Nasenbluten bzw. blutiger Durchfall.

In betroffenen Gebieten in Osteuropa wurde beobachtet, dass erkrankte Tiere häufig an Suhlen und in Wassernähe anzutreffen waren. Gleichermaßen zogen sich erkrankte Tiere auch in Einstände zurück und waren zum Teil sehr schwer aufzufinden.

War es zu einem ASP Eintrag kommen, ist jedoch immer auffällig viel Fallwild gefunden worden. Somit ist das vermehrte Auftreten von Fallwild im Revier ein Alarmzeichen!
Nach dem Aufbrechen sind typischerweise Veränderungen an den Nieren, an den Lungen und auch an den Darm-Lymphknoten zu sehen.

Wie wird die Afrikanische Schweinepest übertragen?

Hauptüberträger sind virusausscheidende Schweine sowie virushaltige Aufbrüche- und Speiseabfälle. Die Tiere scheiden das Virus in sehr hohen Konzentrationen über alle bluthaltigen Flüssigkeiten aus. Auch in Nasen-, Rachen-, Augensekret und Speichel aber auch in Urin und Kot wurde infektiöses Virus gefunden. Übertragen wird die Krankheit entweder durch direkten Kontakt von Tier zu Tier (insbesondere bei Blutkontakt), oder indirekt durch Gegenstände, Schuhwerk, Kleidung (Jagdkleidung, Lederhosen sind schlecht waschbar!), über kontaminierten Boden nach dem Aufbrechen oder Futtermittel, die mit dem Virus behaftet sind. Speiseabfälle stellen ein besonderes Risiko dar, da in ihnen u. U. virushaltige Nahrungsreste (Rohwurst, Schinken, Knochen u.a.) enthalten sein können. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Verfütterung von Speiseabfällen verboten. Dennoch können sich insbesondere Wildschweine infizieren, wenn sie achtlos weggeworfene Speisereste im Wald oder am Straßenrand aufnehmen.

Besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordern Jagdreisen nach Osteuropa. Im Zweifel lassen Sie sich über notwendige und wirksame Desinfektionsmaßnahmen beraten.

Welche Proben sollen im Verdachtsfall genommen werden?

Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Veterinäramt, ob die Proben im Verdachtsfall von Ihnen selbst oder durch das Veterinäramt genommen werden sollen. Abhängig vom Veterinäramt der jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte gelten in Sachsen-Anhalt unterschiedliche Regelungen!
Bei Fallwild und Wild, bei dem auffälliges Verhalten beobachtet und das als krankheitsverdächtig erlegt wurde, sollen folgende Proben genommen werden:
  • Blutprobe oder Tupfer von Blut oder bluthaltiger Flüssigkeit.
  • Zusätzlich ist die Einsendung von Organen (insbesondere Milz) möglich. 
  • Bei länger toten Tieren ist die Einsendung eines großen Röhrenknochens oder des Brustbeins möglich.
Wo bekomme ich geeignete Tupfer zur Untersuchung her? Wie verwende ich den Tupfer richtig?

Eine qualifizierte Probennahme ist Voraussetzung für die frühzeitige Erkennung und Bekämpfung der ASP in der Schwarzwildpopulation! Bitte helfen Sie mit, das Risiko eines Ausbruchs zu minimieren bzw. einen Ausbruch zeitnah zu entdecken.

Trockentupfer werden ebenso wie die die Röhrchen für die Schweißproben vom Landesamt für Verbraucherschutz an die Veterinärämter ausgegeben. Die Veterinärämter legen den Weg der Weiterverteilung fest. Üblicherweise werden die Tupfer direkt über das Veterinäramt, über die unteren Jagdbehörden oder über die Kreisjägermeister weiterverteilt. Sollten akut keine Tupferentnahmesysteme vorhanden sein, sind auch normale handelsübliche Q-Tips (Ohrenstäbchen) geeignet. Solche einfachen Baumwollstäbchen müssen vor dem Versand z.B. in ein leeres Blutröhrchen verpackt werden, um Kontaminationen beim Transport zu vermeiden.

Zur Untersuchung eignen sich alle gängigen Tupfersysteme. Ein Zusatz von Medium ist nicht erforderlich. Die trockenen Tupfer werden in Blut oder ggf. in bluthaltige Flüssigkeiten getaucht. Die Tupfer müssen deutlich rötlich gefärbt sein nach der Probennahme. Bei frisch erlegten Wildschweinen sind auch eine Blutprobe und wenn nötig Organproben geeignet.

Das Virus kommt in höchsten Konzentrationen im Blut vor und ist somit auch gut aus allen bluthaltigen Probenmaterialen nachzuweisen. Bei den momentanen Umgebungstemperaturen ist das Virus in bluthaltigen Materialien mindestens 7 Monate, unter günstigen Bedingungen über Jahre nachweisbar. Selbst bei Raumtemperatur ist das Virus zum Beispiel in Blutspritzern an der Jagdkleidung noch mehrere Monate haltbar.

Wie ist der Tupfer, die Blutprobe, ggf. der Tierkörper für den Versand zu verpacken?

Der Tupfer befindet sich bei den handelsüblichen Tupfersystemen bereits in einer Umverpackung. Dieses Tupferrörchen wird anschließend in einen dicht schließenden Folienbeutel (z.B. Zip-Lock Beutel) verpackt und gemeinsam mit dem Untersuchungsantrag (siehe unten) am Kurierstützpunkt (siehe unten) abgegeben.
Blutproben werden zusammen mit 2 Papiertaschentüchern in eine auslaufsichere, bruchsichere Umverpackung gelegt (Folienbeutel, Zip-Lock Beutel) und anschließend ebenfalls mit dem Untersuchungsantrag am Kurierstützpunkt abgegeben. An den Kurierstützpunkten sollen Kisten bereit stehen, in die die Proben abgelegt werden.

Tierkörper bis 30 kg Gewicht können ebenfalls durch die Kurierfahrzeuge des LAV transportiert werden. Auch hier ist der Tierkörper in einem flüssigkeitsdichten, reißfesten Foliensack/Plastiktüte zu verpacken. Diese Tüte ist in eine zweite flüssigkeitsdichte Tüte gemeinsam mit saugfähigem Material (einige Blätter Küchenrolle o.ä.) zu verpacken. Außen an der Verpackung ist der Untersuchungsantrag anzubringen.

Wie kommen die Proben ins Labor?

Das zuständige Untersuchungslabor für eine Untersuchung zum Ausschluss der ASP ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Fachbereich 4, Veterinärmedizin, Haferbreiter Weg 132-135 in 39576 Stendal. Der Transport von Wildproben zum Labor durch den LAV-Kurier ist kostenfrei. Eine Liste der Kurierstützpunkte mit den jeweiligen Abfahrtzeiten erhalten Sie unter folgendem Link: https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/LAV_Verbraucherschutz/service/formulare/probentransport/Probentransport_Tourenplan_2019-09-01.pdf.
 
Alternativ können Proben werktags von 6:00 bis 18:00 Uhr und samstags von 7:00 bis 12:00 Uhr selbst vorbeigebracht werden. Außerhalb dieser Zeiten müssen Proben unter 03931-631-0 bzw. die dort abrufbare Mobiltelefon-Nummer angekündigt werden. Tierkörperanlieferungen sollten generell telefonisch angekündigt werden.

Wo bekomme ich den Untersuchungsantrag her?

Sofern sie den Untersuchungsantrag nicht schon mit den Probenahme Materialien erhalten haben ist der Untersuchungsantrag unter folgendem Link zum anschließenden Ausdruck auswählbar: https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/veterinaermedizin/formularemerkblaetter/untersuchungsantraege-fuer-tieraerztetierhalterjaeger/

Es ist sinnvoll sich ein paar Exemplare ausgedruckt ins Auto zu legen. Wer über keinen Drucker oder Internetzugang verfügt kann die Untersuchungsanträge über die zuständigen Veterinärämter beziehen. Wenn die Probe direkt nach Stendal ins Labor gebracht wird, kann der Untersuchungsantrag auch vor Ort ausgefüllt werden.

Was muss im Untersuchungsantrag unbedingt ausgefüllt werden?

Auch zum Ausschluss der ASP ist der Untersuchungsantrag für Blutproben und Tupfer zum Wildschweinmonitoring zu verwenden. Auf diesem Untersuchungsantrag sind folgende Angaben unbedingt nötig: Name und Adresse des Einsenders; Jagdbezirk; zuständiges Veterinäramt und bei den Angaben zum Wildschwein, ob es sich um Fallwild, Unfallwild oder erlegtes Wild handelt und ob das Wild vor dem Erlegen normales oder krankes Verhalten gezeigt hat. Seit diesem Jahr ist das Erfassen der Geokoordinaten zum Fundort möglich und erwünscht. Falls Sie nicht die Möglichkeit haben die Geokoordinaten anzugeben, beschreiben Sie bitte den Fundort im Hinweisfeld so genau wie möglich.

Um die reibungslose Auszahlung einer ab 2018 vorgesehenen Prämie an Jagdausübungsberechtigte für das Auffinden und Beproben von gefallenem und verunfalltem Schwarzwild zu gewährleisten ist der bekannte Untersuchungsantrag um ein Feld "IBAN" erweitert worden.Hier ist die IBAN des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten gut lesbar und vollständig einzutragen.

Wie erfolgt die Untersuchung am Landesamt für Verbraucherschutz?

Die Tupferproben werden am Landesamt für Verbraucherschutz in Stendal mittels Real-time PCR auf Erbgut von Schweinepestvirus (Afrikanische Schweinepest und Klassische Schweinepest) untersucht.

Die Blutproben werden im Verdachtsfall ebenfalls mittels Real-time PCR auf Erbgut von Schweinepestvirus (Afrikanische Schweinepest und Klassische Schweinepest) untersucht. Zusätzlich können Blutproben auch auf Antikörper gegen Afrikanische und Klassische Schweinepest untersucht werden.

Tierkörper werden einer verkürzten Sektion unterzogen, bei der Organproben zur Untersuchung mittels Real-time PCR auf Erbgut von Schweinepestvirus (Afrikanische Schweinepest und Klassische Schweinepest) sowie auf die Erreger von Aujeszkyscher Krankheit, Brucellose und Hepatitis E entnommen werden.

Wer bekommt die Ergebnisse der Untersuchung? Wie erfahre ich als Jäger*in was bei meiner Einsendung rauskam?

Momentan ist es nicht möglich, den Jagdausübungsberechtigten einen Befund über die Untersuchung zukommen zulassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen erhalten ausschließlich die zuständigen Veterinärämter. Interessierte Jäger*innen können dort frühestens 10 Tage nach Einsendung der Probe nachfragen ob Ergebnisse aus dem eigenen Jagdbezirk vorliegen.
 
Adressen
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