Leopardenangriff im Burgenlandkreis

Leopard

Am 24. August 2021 wurde im Burgenlandkreis eine Frau durch einen Leoparden verletzt. Es bestand und besteht keine Gefahr für die Bevölkerung. Der besagte Leopard war nie aus einem privaten Gehege ausgebrochen. Die Pressestelle des Burgenlandkreises möchte auf Grund des großen Interesses von Seiten der Bevölkerung und der Presse die wichtigsten Fragen beantworten:

Warnmeldung

Auf Grund der anfänglich unklaren Lage, ob das Tier ausgebrochen sei, löste das Amt für Brand und Katastrophenschutz des Landkreises auf Veranlassung des Lage- und Führungszentrums der Polizei in Halle um 16:35 Uhr eine KAT-Warnmeldung aus. Die Meldung diente dem Schutz der Bevölkerung und rief dazu auf, zu Hause zu bleiben und Zugänge zu Gebäuden zu schließen, da zunächst von einem frei umherlaufenden Tier ausgegangen wurde. Als die Behörden vor Ort sicherstellten, dass das Tier sich nie außerhalb des Geheges befand, wurde die Warnung bereits nach 15 Minuten aufgehoben. In dieser anfangs ungeklärten Lage war der Schutz der Bevölkerung vor einem möglicherweise freilaufenden Leoparden prioritär.

Aussagen zum Tathergang, Verletzungen und strafrechtlicher Verfolgung

Laut dem Polizeirevier Burgenlandkreis verletzte der im Käfig befindliche Leopard eine Frau bei einem Fotoshooting. Es handelt sich hierbei nicht um die Besitzerin. Die Beantwortung von Fragen zum Tathergang und zu Verletzungen der Frau obliegen dem Polizeirevier Burgenlandkreis. Zu weiteren strafrechtlich relevanten Vorgängen ist ebenfalls das Polizeirevier Burgenlandkreis aussagekräftig.

Haltung von Leoparden durch Privatpersonen

Die Haltung von Leoparden wird durch das Land Sachsen-Anhalt rechtlich nicht begrenzt. Demnach ist die Haltung von Leoparden durch den Landkreis nicht genehmigungspflichtig.

Dem Veterinäramt des Burgenlandkreises obliegt es nur, die tierrechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung zu prüfen. Dies umfasst, dass die Leoparden art- und altersgerecht gehalten werden.

Es gab nach Prüfung durch das Veterinäramt des Landkreises keine tierschutzrechtlichen Gründe, die Haltung zwei kastrierter Leoparden zu verbieten. Das Veterinäramt überprüfte die Haltung amtstierärztlich am 3. August 2021 letztmalig. Bei dieser Kontrolle verhielten sich die Tiere artgerecht und unauffällig. Beide Tiere waren augenscheinlich gesund. Das Veterinäramt prüfte mehrfach, die beiden 16 und 18 Jahre alten, kastrierten Tiere an andere geeignete Einrichtungen zu vermitteln.

Der Bau eines Geheges ist durch den Landkreis genehmigungspflichtig. Diese Baugenehmigung erfolgte am 11. Juli 2019 auf Grundlage der Landesbauverordnung des Landes Sachsen-Anhalt unter Beschränkungen. Das baurechtliche Genehmigungsverfahren umfasst Sicherungsmaßnahmen, sodass auf Grund der Bauweise keine Gefahr für die Bevölkerung durch die Tiere ausgeht. Das Tiergehege umfasst einen Innenkäfig mit einem nochmals separat verschlossenen Außenkäfig. Somit wird sichergestellt, dass ein Ausbruch allein durch die Tiere nicht möglich ist.

Die Nutzung des Geheges ist auf die Lebenszeit der beiden Leoparden begrenzt. Die Tiere sind bereits 16 bzw. 18 Jahre alt.

Der Bauzustand des Geheges unterliegt ebenfalls Kontrollen des Landkreises. Eine diesbezügliche Kontrolle erfolgte am 18. August 2021. Bei der Kontrolle konnten keine baulichen Mängel am Tiergehege festgestellt werden.

Wie geht es mit den Leoparden weiter?

Bisherige Versuche eines Umzugs der Tiere durch das Veterinäramt waren auf freiwilliger Basis mit der Tierhalterin nicht erfolgreich. Das Veterinäramt bemühte sich bereits in der Vergangenheit mehrfach, die alten Tiere in zoologische Parks zu vermitteln. Dies umfasste ebenfalls Anfragen bei Zoologische Parks im Ausland. Diese Versuche blieben ohne Erfolg. Ohne Unterbringung der Tiere in dem besagten Tiergehege wäre nur eine Einschläferung der Tiere möglich.

„Die Haltung und der Umgang mit Raubkatzen ist und bleibt gefährlich. Ein Raubtier bleibt ein Raubtier. Der sehr bedauerliche Zwischenfall führt die Gefahr vor Augen, die von solchen Tieren in privater Tierhaltung ausgehen kann“, so Amtstierärztin Dr. Andrea Krüger-Roethe.

Schließung des privaten Tiergeheges?

Mögliche rechtliche Grundlagen für eine Schließung des privaten Tiergeheges bestehen von Seiten des Kreises u.a., sofern die Tiere nicht artgerecht gehalten werden oder der bauliche Zustand des Geheges eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt. Diese Auflagen wurden erst kürzlich bei einem Vor-Ort-Termin kontrolliert. Es konnten keine Beanstandungen festgestellt werden. Die Amtstierärztin nimmt am heutigen Tage die Tiere erneut in Augenschein.