Aufhebung der Testverordnung des Burgenlandkreises – Was bedeutet das?
Die neue Verordnung hebt die Befreiung von der Testpflicht für folgenden Bereiche auf:
1. außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen (Dies betrifft vor allem die Standorte der Volkshochschule Burgenlandkreis und andere Einrichtungen der Erwachsenenbildung.)
2. Kinos und Theater, jedoch noch nicht Bibliotheken und Museen
3. Stadt- und Naturführungen
4. geschlossene Räume von Gaststätten
5. Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen.
In folgenden Bereichen wurde die Testpflicht im Burgenlandkreis nie aufgehoben und galt daher seit in Krafttreten der entsprechenden Landesverordnung:
· in Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäusern und anderen Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätzen, Saunen und Dampfbädern
· in soziokulturellen Zentren, Bürgerhäusern, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten und bei Angeboten der Mehrgenerationenhäuser.
Es gelten jetzt für die Testbestimmung die landesrechtlichen Bestimmungen. Diese finden Sie hier.
Ab dem 10. November 2021 wird zusätzlich die Testpflicht in Heimen verschärft. Das bedeutet, dass sich in Pflegeheimen jede Person (ob geimpft oder ungeimpft), die das Heim betreten möchte, täglich testen lassen muss.