Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen
Leistungsbeschreibung
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt". Dies hat u. a. zur Folge, dass Fahrzeuge max. 7 Jahre lang wieder ohne Neuabnahme zugelassen werden. Es ist lediglich eine Hauptuntersuchung erforderlich. Dies bringt eine Erleichterung für den Halter, der außerdem die Kosten für eine Neuabnahme einspart.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt müssen Sie den kürzesten Weg (ohne Umweg) nehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zulassungsbescheinigung I (alt: Fahrzeugschein).
Wenn eine beauftragte Person die Außerbetriebsetzung vornimmt, hat diese zusätzlich eine vom Halter gefertigte formlose Erklärung vorzulegen, woraus die Berechtigung ersichtlich ist.
Wenn das Fahrzeug auf eine juristische Person zugelassen war, ist grundsätzlich die Zulassungsbescheinigung II vorzulegen.
- Bei einer eingetragenen Sicherungsübereignung wird die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II durch die schriftliche Zustimmung der Bank zur Außerbetriebsetzung ersetzt.
Kennzeichenschilder
Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst).
Bei einer Außerbetriebsetzung innerhalb und außerhalb des Zulassungsbezirkes beträgt die Gebühr nach Gebührennummer 224.1 demnach 15,90 €.
Adressen
Domherrenstraße 1
06712Zeitz, Stadt
Am Stadtpark 6
06667Weißenfels, Stadt
Postfach 1151
06601Naumburg (Saale), Stadt
Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale), Stadt