Gewerblicher Personenverkehr

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Personen

1. mit Straßenbahnen,

2. mit Obussen,

3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder

4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (Taxi bzw. Mietwagen (§ 46))

gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu befördern, benötigen Sie eine Genehmigung. Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.

Hinweis:

Für den sogenannten „freigestellten Verkehr“ ist keine Genehmigung erforderlich. Für entsprechende Personenbeförderungen besteht jedoch eine Anzeigepflicht gegenüber der Genehmigungsbehörde.

An wen muss ich mich wenden?

Die Genehmigung erteilt die Straßenverkehrsbehörde des Burgenlandkreises.

1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll,

2. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

Kontaktieren sie uns!

Telefon: 03445 73 1530 oder 03445 73 1533 

Fax: 03445 731599

E-Mail: strassenverkehrsamt@blk.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Durch den Antragsteller sind Unterlagen als Nachweis der Zuverlässigkeit, finanziellen Leistungsfähigkeit und fachlichen Eignung bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anträge sind rechtzeitig im Vorab einzureichen.

Für Neuanträge von Genehmigungen 

1. bei einem Verkehr mit Straßenbahnen, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen mindestens 6 Monate vor geplanter Aufnahme des Verkehrs

2. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen mindestens 2 Monate vor geplanter Aufnahme des Verkehrs

Rechtsgrundlage

Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Gemeinschaftslizenz)

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Freistellungsverordnung

Anträge / Formulare

Adressen
Besucheradresse
Postanschrift Straßenverkehrsamt
Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale), Stadt