Voraussetzungen der Hilfegewährung
Hilfe zur Pflege
Für Sie bzw. eine/n Angehörige/n muss eine Versorgung durch einen Pflegedienst in der Häuslichkeit erfolgen oder es steht die Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung bevor oder ist ggf. bereits erfolgt?
Sie fragen sich, wie eine dauerhafte Finanzierung der notwendigen Pflege und Betreuung in der Häuslichkeit oder im Pflegeheim sichergestellt werden kann?
Dazu steht Ihnen für die pflegerischen Versorgung Ihres Angehörigen die Vernetzte Pflegeberatung in Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Kompetente Ansprechpartner finden Sie unter www.pflegeberatung-sachsen-anhalt.de.
Voraussetzungen der Hilfegewährung
- Rechtzeitige Antragstellung vor der Heimaufnahme, denn die Sozialhilfe kann erst ab dem Bekanntwerden gewährt werden kann, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine telefonische Bekanntgabe des Sachverhaltes ist zur Wahrung eines Anspruches möglich.
- Die Einkünfte der pflegebedürftigen Person und ggf. auch des Ehepartners sowie die Leistung der Pflegekasse reichen zur vollständigen Deckung der Heimkosten nicht aus.
- Das gesamte Vermögen der pflegebedürftigen Person darf die Freigrenze in Höhe von 10.000,00 € nicht übersteigen. Für Ehepaare liegt der Vermögensfreibetrag seit 01.01.2023 bei 20.000,00 €.
Leistungen der Hilfe zur Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim kann erhalten, wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen aus der Pflegekasse erhält und nicht über ein ausreichendes Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt.
Es wird unterschieden zwischen
Hilfe zur Pflege zu Hause
- ambulante Leistungen in der Häuslichkeit
Die pflegebedürftige Person wird zu Hause entweder von Familienangehörigen gepflegt oder von einem Pflegedienst versorgt. Nur wenn der Hilfebedarf durch die Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckt wird, kann der Sozialhilfeträger nachrangig unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Leistungen übernehmen.
Hilfe zur Pflege in teilstationären Einrichtungen
teilstationäre Leistungen
- Die teilstationäre Tagespflege/Nachtpflege ist eine zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung sofern die häusliche Krankenpflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Diese Betreuung kann tagsüber aber auch nachts stattfinden. Sie kann jeden Tag in Anspruch genommen werden, oder auch nur für einzelne Tage in der Woche.
Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen
Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 haben die Möglichkeit, sich für einen gewissen Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es für die häusliche Pflege für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Die zeitliche Begrenzung beträgt maximal acht Kalenderwochen (56 Tage) pro Jahr. Grundsätzlich soll die Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger dienen.
stationäre Leistungen in einem Pflegeheim
Pflegebedürftige, bei denen Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt worden ist, haben, soweit die Voraussetzungen vorliegen und der Bedarf nicht durch das Einkommen und/oder Vermögen selbst gedeckt werden kann, Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen (Altersheim, Pflegeheim). Die Leistungen der Pflegeversicherung sind dabei vorrangig mit einzusetzen.
Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz ab 01.01.2024
Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen im ambulanten Bereich
Erhöhungen des Pflegegeldes Erhöhung der Pflegesachleistungen
Sofern Sie Leistungen begehren, ist der Antrag vollständig auszufüllen und nebst den dazugehörigen Nachweisen vorzulegen. Eine vollständige Antragsbearbeitung nimmt derzeit etwa 6-8 Monate in Anspruch und würde nur durch die Abforderungen weiterer fehlender Unterlagen verzögert werden.
weitere Ansprechpartner:
• Vernetzte Pflegeberatung in Sachsen-Anhalt www.pflegeberatung-sachsen-anhalt.de
• Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz www.inklusionsbeirat-blk.de
Formulare/Merkblätter/Hinweise
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) (barrierefrei)
0.7 MBantrag auf gewaehrung von leistungen nach dem sgb xii pdf 01.01.2020 (3a)
Hinweisblatt Datenschutz DSGVO AG SGB IX und SGB XII ab 01.01.2020 (bedingt barrierefrei)
0.3 MBhinweisblatt datenschutz dsgvo ag sgb ix und sgb xii ab 01.01.2020 (3b)