Welche Personen unterliegen dem Masernschutzgesetz konkret?
Die Pflicht zum Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern trifft die in den Einrichtungen tätigen und dort untergebrachten oder betreuten Personen. Die genauen Einrichtungen können der folgenden Übersicht entnommen werden:
Masernschutzgesetz gilt für alle nachfolgend genannten nach dem 31.12.1970 geborenen Personen |
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Sie müssen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweisen, d.h.: · ab Vollendung des 1. Lebensjahres 1 Impfung, ab Vollendung des 2. Lebensjahres 2 Impfungen oder
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Betreute/Untergebrachte in Einrichtungen nach: |
(freiberuflich) Tätige/Beschäftigte/Dienstleister in Einrichtungen nach: |
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§ 33 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend (mehr als 50 Prozent) minderjährige Personen betreut werden: |
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1. Kindertageseinrichtungen und -horte, |
1. Kindertageseinrichtungen und –horte, |
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2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnis-pflichtige Kindertagespflege, |
2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnis- pflichtige Kindertagespflege, |
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3. Schulen und sonstige Ausbildungs-einrichtungen, |
3. Schulen und sonstige Ausbildungs-einrichtungen, |
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4. Kinder- und Jugendheime, wenn die Personen bereits 4 Wochen betreut werden |
4. Kinder- und Jugendheime
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§ 23 Abs. 3 S 1 IfSG- Einrichtungen der Gesundheitsberufe |
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1. Krankenhäuser, |
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2. Einrichtungen für ambulantes Operieren, |
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3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, |
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4. Dialyseeinrichtungen, |
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5. Tageskliniken, |
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6. Entbindungseinrichtungen, |
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7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtun-gen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, |
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8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, |
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9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, |
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10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits-dienstes, in denen medizinische Unter-suchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, |
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11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes |
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§ 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG |
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Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, wenn die Personen bereits 4 Wochen betreut werden |
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern |