Verbrennen von Gartenabfällen
Umweltamt kontrolliert Einhaltung der Verbrennungsverordnung
Das Umweltamt informiert, dass es ab dem 1. Oktober 2020 in Teilen des Burgenlandkreises wieder erlaubt ist, pflanzliche Gartenabfälle auf dem eigenen Grundstück zu verbrennen. Dabei sind sowohl die Verbrennungsverordnung des Burgenlandkreises als auch der Brandschutz und dir Wetterlage zu beachten.
Die pflanzlichen Gartenabfälle dürfen jeweils montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden. Eine Verbrennung an Sonntagen sowie an den beiden gesetzlichen Feiertagen (Samstag, 3. Oktober, und Samstag, 31. Oktober) ist dagegen nicht zulässig. Mitarbeiter des Umweltamtes des Burgenlandkreises werden die Einhaltung der Vorschriften durch Kontrollen vor Ort überwachen. Festgestellte Verstöße gegen die Anforderungen kann die Behörde als Ordnungswidrigkeiten ahnden.
Die Verbrennung sollte nur gewählt werden, wenn alle anderen Entsorgungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Pflanzliche Gartenabfälle sollten vorrangig durch Kompostierung verwertet werden. Es besteht auch die Möglichkeit für die Bewohner des Burgenlandkreises, pflanzliche Gartenabfälle auf den Annahmestellen der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd abzugeben. Dies ist auf den Wertstoffhöfen in Naumburg, Weißenfels und Zeitz, im Kompostwerk Weißenfels sowie auf dem Kompostplatz Nißma ganzjährig möglich. Auch in Hohenmölsen steht der Kompostplatz während der Saison sowie elf weitere Annahmestellen für Grün- und Astschnitt zur Verfügung. Die private Anlieferung von max. 1 m³ Abgabemenge ist gebührenfrei.
Wer dennoch verbrennt, sollte die Gartenabfälle grundsätzlich vorher komplett umschichten, um Kleinstlebewesen wie z.B. Igel, Mäuse, Vögel und Insekten zu vertreiben.
Für Anfragen, Hinweise und Beschwerden kann via Smartphone die mobile Internetseite http://umweltradar.blk.de genutzt werden. Weitergehende Informationen finden Sie im aktuellen Abfallratgeber, auf www.awsas.de oder unter https://www.burgenlandkreis.de/de/verbrennungsverordnung.html