Neue Rechtsgrundlage für den Einsatz von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken ab dem 01.08.2023

symbolbild bauschutt

Ab 01.08.2023 ist die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken (Ersatzbaustoffverordnung-ErsatzbaustoffVO) anzuwenden.


Sie gilt bundesweit und ersetzt die bisher geltenden und eingeführten Regelungen der LAGA sowie des„ Leitfadens zur Wiederverwendung und Verwertung von mineralischen Abfällen in Sachsen- Anhalt" für den Bereich der Verwertung von mineralischen Abfällen. Diese Vorschriften sind somit nicht mehr rechtskonform und dürfen nicht mehr angewandt werden. Damit entfallen die bisher bekannten z- Werte und ihre Anwendung. Diese werden durch differenzierte Vorgaben in der neuen Verordnung ersetzt.

Für den Bereich der Beseitigung von mineralischen Abfällen in zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen bleiben die bisherigen Vorschriften gemäß Deponieverordnung bestehen.


Mit der Einführung der ErsatzbaustofNO kommen auf alle Anwender, Bürger, Bauherren, Firmen und Behörden erhebliche Nachweis-/Dokumentations- und Überwachungspflichten zu. Das betrifft ebenso den Bereich der Laboranalytik, der Analysenvorschriften sowie die Auswirkungen auf Zeiten und Kosten für die notwendigen Abläufe und Maßnahmenumsetzungen.

Neue Pflicht
Für alle Maßnahmen mit voraussichtlichem Anfall von > 250 m3 mineralischer Aushub/ Bauabbruchmassen, Straßenaufbruch u.ä. sind

  • vor Beginn einer Maßnahme die Voranzeige der erwartbaren Mengen und
  • nach Beendigung der Maßnahme die tatsächlich verwertbaren Mengen der unteren Abfallbehörde anzuzeigen.

Für diese Anzeige ist gemäß § 22 (1) Satz 1; 22 (2); (4) und § 25 (3) Ersatzbaustoffverordnung die Anlage 8 der Verordnung als Excel- Tabelle konfiguriert (gilt nicht für Anlagenbetreiber).
Die ausgefüllte Tabelle der Voranzeige ist der unteren Abfallbehörde spätestens 14 Tagen vor Beginn der Eingriffe in den Boden oder des Abbruchbeginns unaufgefordert zu übermitteln.

Die ausgefüllte Tabelle der tatsächlich verwertbaren Mengen ist der unteren Abfallbehörde spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Baumaßnahme unaufgefordert zu übermitteln. 

Der Verstoß gegen die Anzeigenpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 (1) Nr. 4 Ersatzbaustoff-Verordnung dar.
Die Tabelle ist (siehe unten) herunterzuladen und für jede Baumaßnahme auszufüllen.

Neue Rechtsgrundlage für den Einsatz von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken ab dem 01.08.2023

Ab 01.08.2023 ist die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken (Ersatzbaustoffverordnung-ErsatzbaustoffVO) anzuwenden.


Sie gilt bundesweit und ersetzt die bisher geltenden und eingeführten Regelungen der LAGA sowie des„ Leitfadens zur Wiederverwendung und Verwertung von mineralischen Abfällen in Sachsen- Anhalt" für den Bereich der Verwertung von mineralischen Abfällen. Diese Vorschriften sind somit nicht mehr rechtskonform und dürfen nicht mehr angewandt werden. Damit entfallen die bisher bekannten z- Werte und ihre Anwendung. Diese werden durch differenzierte Vorgaben in der neuen Verordnung ersetzt.

Für den Bereich der Beseitigung von mineralischen Abfällen in zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen bleiben die bisherigen Vorschriften gemäß Deponieverordnung bestehen.


Mit der Einführung der ErsatzbaustofNO kommen auf alle Anwender, Bürger, Bauherren, Firmen und Behörden erhebliche Nachweis-/Dokumentations- und Überwachungspflichten zu. Das betrifft ebenso den Bereich der Laboranalytik, der Analysenvorschriften sowie die Auswirkungen auf Zeiten und Kosten für die notwendigen Abläufe und Maßnahmenumsetzungen.

Neue Pflicht
Für alle Maßnahmen mit voraussichtlichem Anfall von > 250 m3 mineralischer Aushub/ Bauabbruchmassen, Straßenaufbruch u.ä. sind

  • vor Beginn einer Maßnahme die Voranzeige der erwartbaren Mengen und
  • nach Beendigung der Maßnahme die tatsächlich verwertbaren Mengen der unteren Abfallbehörde anzuzeigen.

Für diese Anzeige ist gemäß § 22 (1) Satz 1; 22 (2); (4) und § 25 (3) Ersatzbaustoffverordnung die Anlage 8 der Verordnung als Excel- Tabelle konfiguriert (gilt nicht für Anlagenbetreiber).
Die ausgefüllte Tabelle der Voranzeige ist der unteren Abfallbehörde spätestens 14 Tagen vor Beginn der Eingriffe in den Boden oder des Abbruchbeginns unaufgefordert zu übermitteln.

Die ausgefüllte Tabelle der tatsächlich verwertbaren Mengen ist der unteren Abfallbehörde spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Baumaßnahme unaufgefordert zu übermitteln. 

Der Verstoß gegen die Anzeigenpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 (1) Nr. 4 Ersatzbaustoff-Verordnung dar.
Die Tabelle ist (siehe unten) herunterzuladen und für jede Baumaßnahme auszufüllen.