Themenbereich B - Bodenaushub, Geländeauffüllungen, Teichschlämmungen, sogenannte Bodenverbesserung
Jeder, der in den Boden eingreift, ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass der Boden nicht vernichtet bzw. beeinträchtigt wird oder dass es nicht zu schädlichen Bodenveränderungen kommt. Das ist geregelt durch die §§ 1,4,7 BBodSchG.
Die landläufige Auffassung, dass
- „… ich auf meinem Grund und Boden tun und lassen kann, was ich will…“
oder
- „… das macht man doch schon immer so…“,
ist schlichtweg falsch, kann ordnungswidrig und im schlechtesten Fall sogar strafrechtlich relevant sein.
Welche Stoffe in den Boden abschließend eingebracht werden dürfen, ist in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung geregelt.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden in „Verwertung innerhalb oder außerhalb von technischen Bauwerken“. Es überschneiden sich in der Regel abfallrechtliche und bodenschutzrechtliche Vorschriften insbesondere mit den Neuregelungen zur Ersatzbaustoffverordnung und der neuen Bundesbodenschutz-Altlastenverordnung seit 01.08.2023 (bekannt auch als Mantelverordnung).
Was ist ein „ technisches Bauwerk“ ?
Allgemeinverständlich ausgedrückt ist das: jegliches bauliches Tun mit Ein- und Auswirkung auf und in den Boden, i. d. Regel mit bautechnischen Maschinen bzw. händisch auch mit dem Spaten, im Ergebnis dessen ein Bauwerk entsteht. Das kann ein simpler Parkplatz sein, ein Stall für die Haustiere, ein Carport bis hin zum komplizierten technischen Gebäude oder Anlagenbau. Üblicherweise erfolgt der Bau auf der Grundlage genehmigungsrechtlicher/bautechnischer Vorschriften und verbindet ein Bauwerk mit dem Untergrund.
In jedem Fall ist es ratsam, vor einer beabsichtigten Verwertung von Aushub/ Bauschutt/ Recyclat die untere Bodenschutzbehörde zu kontaktieren, um die Rechtmäßigkeit und die notwendigen Umsetzungspflichten zu erfragen und abzustimmen. Für die Verwertung von mineralischen Abfällen wie Aschen, Sedimenten, Gießereisanden, Recyclat sollten prinzipiell die Zulässigkeit und die einzuhaltenden Vorschriften erfragt werden.
Für die Verwertung in und unter technischen Bauwerken erfolgt das in der Regel im Rahmen des bauordnungsrechtlichen oder anderem notwendigen Genehmigungsverfahrens.
Bei einer Verwertung außerhalb technischer Bauwerke, hier z.B. Verfüllungen zur Geländeregulierung, zur sogenannten Bodenverbesserung, zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind umfangreiche gesetzliche Vorschriften einzuhalten und zu belegen. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass kein schadstoffhaltiger Boden verwertet wird, dass dadurch keine Schadstoffe in die Nahrungskette bzw. ins Grundwasser gelangen, dass es zu keinem Schaden für die menschliche Nutzung kommt und vieles mehr.
Auch hier sollte deshalb die untere Bodenschutzbehörde beratend hinzugezogen werden.