Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der Beschaffenheit bzw. des Betriebs von 3 Windenergieanlagen in den Gemarkungen Prittitz und Gröbitz

Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises

 

über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der Beschaffenheit bzw. des Betriebs von 3 Windenergieanlagen in den Gemarkungen Prittitz und Gröbitz unter Berücksichtigung des Repowerings von 5 technisch veralteten Windenergieanlagen in den Gemarkungen Nessa und Prittitz

 

Az.: 56-14-03-02-20006-2022

 

Gemäß § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) und entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes        (BImSchG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

 

Der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde hat der AEZ Planungs GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 01.09.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Beschaffenheit bzw. des Betriebs von 3 Windenergieanlagen (WEA) in den Gemarkungen Prittitz und Gröbitz erteilt.

 

Der verfügende Teil (Abschnitt I.) der unter dem Aktenzeichen 56-14-03-02-20006-2022 erteilten Genehmigung lautet:

 

1.         Auf der Grundlage der §§ 16 Abs. 1 und 2, 6 und 19 Abs. 1, 2 des BImSchG i. V. m. Nr. 1.6 in Spalte c des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wird auf Antrag der

 

AEZ Planungs GmbH & Co. KG

Straße des Friedens 34c

06682 Teuchern

 

            vom 23.12.2021, eingegangen am 23.12.2021, mit letzter Ergänzung vom 02.06.2022, eingegangen am 07.06.2022, unbeschadet der auf besonderen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter entsprechend den nachstehend unter Abschnitt II. aufgeführten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie der im Folgenden unter Abschnitt III. festgesetzten Nebenbestimmungen (NB) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der nachfolgend aufgeführten drei Windenergieanlagen

Nr.

Typ

PN [kW]

Naben-höhe

Rotordurch-messer

Gesamt-höhe

WEA 13N

ENERCON E-138 EP3 E2

4.200 kW

160,00 m

138,60 m

230,00 m

WEA 14N

ENERCON E-138 EP3 E2

4.200 kW

160,00 m

138,60 m

230,00 m

WEA 66N

ENERCON E-160 EP5 E3

5.560 kW

120,00 m

160,00 m

200,00 m

 

an folgenden Standorten

Nr.

Gemarkung

Flur

Flurstück

Geographische Koordinaten UTM (ETRS89) Zone 32

X

Y

WEA 13N

Prittitz

6

52/1

32.706.907

5.669.833

WEA 14N

Gröbitz

4

6/1

32.707.180

5.669.410

WEA 66N

Prittitz

5

78

32.707.254

5.671.302

 

erteilt. Die Genehmigung erstreckt sich auf die o. näher bezeichneten Anlagen einschließlich zugehörige Trafostationen, sowie die für die Errichtung der Anlagen erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen.

 

2. Die Genehmigung erstreckt sich zudem auf den Ersatz der nachfolgend aufgeführten Anlagen, die im Rahmen des Repowerings von der Antragstellerin zurückgebaut werden:

WEA

Typ

Gemar-kung

Flur

Flurstück

PN

[kW]

Koordinaten

ETRS89

Zu-ordnung

43

GE 1.5sl

Nessa

4

133

1500

O: 32.708.106

N: 5.669.528

WEA 14N

44

GE 1.5sl

Nessa

4

59/1

1500

O: 32.708.696

N: 5.669.579

WEA 14N

6.2

GE 1.5sl

Prittitz

5

2

1500

O: 32.706.554

N: 5.671.571

WEA 13N

6.6

ENERCON

E-70 E4

Prittitz

5

77

2000

O: 32.707.181

N: 5.671.314

WEA 66N

6.7

ENERCON

E-70 E4

Prittitz

5

75

2000

O: 32.707.172

N: 5.671.032

WEA 66N

 

3.       Die beantragte wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen um-

          fasst:

- den Wechsel des Anlagentyps von:

·    Enercon E-115 EP3 E3 (NH: 149,0 m, Ges.-H: 207 m, P: 4,2 MW) auf Enercon E-138 EP3 E2 (NH: 160,0 m, Ges.-H: 230,00 m, P: 4,2 MW) betreffend WEA 14N

·    Enercon E-147 EP5 E2 (NH: 126,0 m, Ges.-H: 200,0 m, P: 5,00 MW) auf Enercon    E-160 EP5 E3 (NH: 120,0 m, Ges.-H: 200,0 m, P: 5,56 MW) betreffend WEA 66N

 

- die Verschiebung der WEA 14N um 9,9 m nach Osten und 2,74 m nach Norden

- die Änderung des Betriebsmodus zur Nachtzeit der WEA 13N

4.       Die hiermit erteilte Genehmigung wesentlicher Änderung nach § 16 Abs. 1 BImSchG tritt zur Ursprungsgenehmigung vorn 01.09.2021 mit dem Az.: 70.1.18/2020/34 hinzu und bildet mit dieser einen gemeinsamen Genehmi-gungsbestand. Die in der Ursprungsgenehmigung aufgeführten Nebenbe-stimmungen und Hinweise bleiben bestehen, soweit sie in der hiermit erteilten Genehmigung nicht ersetzt oder erweitert werden.

5.       Naturschutzrechtliche Inhaltsbestimmung:

Zum Schutz der Fledermausfauna sind die WEA 13N, WEA 14N und WEA 66N im Zeitraum vom 01.04. – 31.10. eines Jahres

· in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang,

· in den Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (≤ 6,5 m/sec) in Gondelhöhe und bei Temperaturen ≥ 10°C (beide Kriterien müssen zugleich erfüllt sein)

abzuschalten.

Bei Starkniederschlag (> 5 mm Niederschlag in 5 Minuten) und bei Dauerregen (in einem Zeitraum von 6 Stunden fallen ununterbrochen > 0,5 mm Niederschlag/Stunde) kann die Abschaltung entfallen.

6.       Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Ent-   scheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere

-       die baurechtliche Genehmigung nach § 71 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA),

-       die denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 14 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA)

-       die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG),

-       die Genehmigung nach § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Die Genehmigung schließt behördliche Entscheidungen aufgrund von Planfeststellungsverfahren und aufgrund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 8 und 10 Wasserhaushaltgesetz (WHG) gemäß § 13 BImSchG nicht ein.

7.       Über den Standort der Windenergieanlagen hinausgehende weitere Erschlie-ßungsmaßnahmen (z. B. Straßen-/Wegebau), die Zufahrt mit Schwerlastwagen auf öffentlichen Wegen, die Netzanbindung und die Einspeisestelle in das Mit-telspannungsnetz sind von dieser Genehmigung nicht erfasst und bedürfen ggf. gesonderter Genehmigung.

8.       Die sofortige Vollziehung gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund des Antrages vom 22.12.2021, eingegangen am 23.12.2021, für die mit diesem Bescheid genehmigte Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen WEA 13N, WEA 14N und WEA 66N wird unter Beachtung der unter Abschnitt III. aufgeführten Bedingungen angeordnet.

9.       Der Bescheid wird unter aufschiebenden Bedingungen erteilt.

10.     Die Genehmigung ist an die Inhalts- und Nebenbestimmungen des Abschnitts III. dieses Bescheides gebunden.

11.     Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Über die Höhe der Kosten wird gesondert entschieden.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

Hinweise:

Im Abschnitt III. des Genehmigungsbescheides vom 01.09.2022 hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG Inhalts- und Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) zu den Bereichen Immissionsschutz, Bauordnung, Brand- und Denkmalschutz, Naturschutz sowie Luftverkehrsrecht festgelegt.

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides (einschließlich seiner Begründung und der Anlagen) kann in der Zeit vom 30.03.2023 bis einschließlich 12.04.2023

beim                          

Burgenlandkreis

Umweltamt

Zimmer 120

Am Stadtpark 06

06667 Weißenfels

 

während der nachfolgend aufgeführten Dienstzeiten eingesehen werden:

Mo.     von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Di.       von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Mi.      von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Do.      von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Fr.       von 08:30 bis 11:30 Uhr.

Mit Ablauf der o. g. zweiwöchigen Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid vom 01.09.2022 als bekanntgegeben [§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)].

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid vom 01.09.2022, Az.: 56-14-03-02-20006-2022, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg, einzulegen.

Naumburg, den 23.03.2023

Götz Ulrich                                                                            

Landrat

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