Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zehn Windenergieanlagen (WEA) im Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Nr. XXIX Profen

Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises 

über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zehn Windenergieanlagen (WEA) mit der Bezeichnung WEA PII-01, WEA PII-02, WEA PII-03, WEA PII-04, WEA PII-05, WEA PII-06, WEA PII-07, WEA PII-08, WEA PII-09, und WEA PII-10 im Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Nr. XXIX Profen

Gemäß § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) und entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde hat der Windpark Profen II GmbH mit Bescheid vom 20.06.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zehn Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Großgrimma erteilt.

Der verfügende Teil (Abschnitt I.) der unter dem Aktenzeichen 56-14-03-01-20595-2022 am 20.06.2024 erteilten Genehmigung lautet:

I. Verfügender Teil

1. Genehmigungsgegenstand

Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 10 und 19 Abs. 3 BImSchG i. V. m. §§ 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhanges 1 der 4. BImSchV wird der

Windpark Profen II GmbH, Glück-Auf-Straße 1, 06711 Zeitz

diese gesetzlich vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer: Herrn Gregor Herzog, dienstansässig daselbst,

auf deren Antrag vom 03.05.2022 (eingegangen beim Burgenlandkreis am 04.05.2022) mit den dazugehörigen Antragsunterlagen und Nachträgen, zuletzt ergänzt am 18.06.2024, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, entsprechend den nachstehenden in Anlage 1 dieses Bescheides aufgeführten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie nach Maßgabe der im folgenden Abschnitt II festgesetzten Nebenbestimmungen, die nachfolgend näher bezeichneten Anlagen zu errichten und zu betreiben:

10 baugleiche Windenergieanlagen (intern bezeichnet mit WEA PII-01 bis PII-10), welche jeweils durch folgende Daten gekennzeichnet sind:

Errichtung und Betrieb der Anlagen sind an folgenden Standorten zulässig:

2. Umfang der Genehmigung

2.1. Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb der o. näher bezeichneten WEA PII-01 bis PII-10 mit den in Abschnitt I unter Nr. 1 aufgeführten Daten einschließlich Errichtung und Betrieb der privaten Zuwegungen zu den Anlagengrundstücken sowie der für die Errichtung der WEA erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen.

Die Netzanbindung außerhalb der Anlagengrundstücke wird von dieser Genehmigung nicht erfasst.

2.2. Die Genehmigung schließt andere, die genehmigten Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere

  • die baurechtliche Genehmigung nach § 71 Abs. 1 BauO LSA
  • die Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurBG zur Vornahme von Änderungen in der Nutzungsart von Grundstücken (gemeint ist die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für mit dem o. g. Vorhaben verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft auf Grundstücken), die Gegenstand des beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd anhängigen Flurbereinigungsverfahrens „Hohenmölsen-Verbindungsstraße“ Nr. 611-47 WSF 009 sind, sowie
  • die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 LuftVG.

3. Antragsunterlagen

Dieser Genehmigung liegen die in der Anlage 1 dieses Bescheides genannten Unterlagen und Pläne zu Grunde. Sie sind Bestandteil der mit dem vorliegenden Bescheid erteilten Genehmigung. Sie bestimmen deren Inhalt und Umfang und sind maßgebend für die Ausführung, soweit nicht durch die in Abschnitt II dieses Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.

4. Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sowie Hinweise

Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 6 und 12 BImSchG sind die im nachfolgenden Abschnitt II aufgeführten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sowie die in Abschnitt III aufgeführten Hinweise Bestandteil der vorliegenden Entscheidung.

5. Kostenentscheidung

Für den Erlass dieses Genehmigungsbescheides werden vom Burgenlandkreis Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Über die Höhe der Kosten wird gesondert entschieden.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

Hinweise:

Im Abschnitt II. des Genehmigungsbescheides vom 20.06.2024 hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG Inhalts- und Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) zu den Bereichen Immissionsschutz, Bauordnung, Brandschutz, Natur- und Artenschutz, Bodenschutz, Landwirtschaft, Luftverkehrsrecht sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz festgelegt.

Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheides vom 20.06.2024 (einschließlich seiner Begründung) kann gemäß § 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG in der Zeit vom

10.09.2024 bis einschließlich 23.09.2024

auf der Homepage des Burgenlandkreises eingesehen werden. Der Genehmigungsbescheid wird unter der Rubrik „Amtlichen Bekanntmachungen“ mit folgendem Link veröffentlicht:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachung-des-burgenlandkreises-ueber-die-erteilung-einer-immissionsschutzrechtlichen-genehmigung-fuer-die-errichtung-und-den-betrieb-von-zehn-windenergieanlagen-wea-im-vorranggebiet-fuer-die-nutzung-der-windenergie-nr-xxix-profen.html 

Diese Bekanntmachung wird zudem gemäß § 27 a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Internet auf der Homepage des Burgenlandkreises unter folgendem Link veröffentlicht:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachung-des-burgenlandkreises-ueber-die-erteilung-einer-immissionsschutzrechtlichen-genehmigung-fuer-die-errichtung-und-den-betrieb-von-zehn-windenergieanlagen-wea-im-vorranggebiet-fuer-die-nutzung-der-windenergie-nr-xxix-profen.html

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Genehmigungsbescheid vom 20.06.2024 mit Ablauf der o. g. Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Adressat der Abforderung ist das Umweltamt des Burgenlandkreises:

Burgenlandkreis / Umweltamt

Schönburger Straße 41

06618 Naumburg / Saale

E-Mail: umweltamt@blk.de

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid vom 20.06.2024, Az.: 56-14-03-01-20595-2022, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg, einzulegen.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BImSchG wird auf Folgendes hingewiesen:

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den vorliegenden Genehmigungsbescheid, welcher die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 VwGO gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Naumburg, den 3. September 2024

 

Im Auftrag

Dr. Ariane Körner

Dezernentin

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