Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen im Vorranggebiet Vier Berge/ Teucherner Land

Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises

über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs von drei Windenergieanlagen (WEA) mit der Bezeichnung WEA 01, WEA 04 und WEA 20 im Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Nr. XXIV Vier Berge/ Teucherner Land.

Gemäß § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) und entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde hat der AEZ Planungs GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 04.06.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der wesentlichen Änderung von drei Windenergieanlagen (WEA) in den Gemarkungen Prittitz und Krauschwitz erteilt.

Der verfügende Teil (Abschnitt I.) der unter dem Aktenzeichen 56-14-03-02-21062-2023 am 04.06.2024 erteilten Genehmigung lautet:

I Verfügender Teil

1.         Genehmigungsgegenstand

Auf der Grundlage der §§ 16, 16 b und 19 Abs. 1, 2 BImSchG i. V. m. §§ 1 und 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhanges 1 der 4. BImSchV und § 6 WindBG wird auf Antrag der

AEZ Planungs GmbH & Co. KG

Straße des Friedens 34c

06682 Teuchern,

 

diese gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:

EE Projekte Teuchern GmbH

Straße des Friedens 34c,

06682 Teuchern

 

diese wiederum gesetzlich vertreten durch die jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer:

Frau Claudia Schilling und Herr Johannes Thon

 

vom 04.07.2023 (eingegangen beim Burgenlandkreis am 05.07.2023) mit den dazugehörigen Antragsunterlagen und Nachträgen, zuletzt ergänzt durch E-Mail vom 11.01.2024, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, entsprechend den nachstehenden in Abschnitt I aufgeführten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie nach Maßgabe der im folgenden Abschnitt II festgesetzten Nebenbestimmungen die Beschaffenheit und den Betrieb der mit dem Genehmigungsbescheid des Burgenlandkreises vom 06.09.2022 (Az.: 70.1.19/2020/68) immissionsschutzrechtlich genehmigten WEA 01, WEA 04 und WEA 20 wie folgt zu ändern:

Die Ursprungsgenehmigung vom 06.09.2022 mit dem Az.: 70.1.19/2020/68 erstreckt sich auf drei weitere Windenergieanlagen (WEA 03, WEA 05 und WEA 06), die hier jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind.

2.         Umfang der Genehmigung

2.1       Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb der WEA 01, WEA 04 und WEA 20 mit den in Abschnitt I unter Nr. 1 aufgeführten Daten einschließlich Errichtung und Betrieb der zugehörigen Trafostationen, der privaten Zuwegungen zu den Anlagengrundstücken sowie der für die Errichtung der WEA erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen.

2.2       Die Netzanbindung außerhalb der Anlagengrundstücke wird von dieser Genehmigung nicht erfasst.

Die Genehmigung schließt andere, die genehmigten Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere

  • die baurechtliche Genehmigung nach § 71 Abs. 1 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) für die Änderung der WEA 01, WEA04 und WEA 20 wie in Abschnitt I Nr. I.1 beschrieben sowie
  • die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

2.3       Die hiermit erteilte Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 BImSchG der Beschaffenheit und des Betriebs der WEA 01, WEA 04 und WEA 20 tritt zur Ursprungsgenehmigung vom 06.09.2022 mit dem Az.: 70.1.19/2020/68 hinzu und bildet mit dieser einen gemeinsamen Genehmigungsbestand. Die in der Ursprungsgenehmigung aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise bleiben bestehen, soweit sie in der hiermit erteilten Genehmigung nicht ersetzt oder erweitert werden.

2.4       Die Ursprungsgenehmigung mit dem Az.: 70.1.19/2020/68 vom 06.09.2022 erstreckt sich zudem auf den Rückbau der nachfolgend aufgeführten Anlagen, die im Rahmen der Inanspruchnahme für verkürzte Abstandsflächen von der Antragstellerin zurückgebaut werden:

Die Inanspruchnahme der Rückbauanlagen gemäß § 4 Nr. 16b Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA) aufgrund der abgegebenen Rückbauverpflichtung vom 19.10.2022 ist unverändert in Bezug auf die Ursprungsgenehmigung vom 06.09.2022 mit dem Az.: 70.1.19/2020/68.

Die Genehmigung schließt behördliche Entscheidungen aufgrund von Planfeststellungsverfahren und aufgrund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 8 und 10 Wasserhaushaltgesetz (WHG) gemäß § 13 BImSchG nicht ein.

3.         Antragsunterlagen

Dieser Genehmigung liegen die in der Anlage 1 dieses Bescheides genannten Unterlagen und Pläne zu Grunde. Sie sind Bestandteil der mit dem vorliegenden Bescheid erteilten Genehmigung. Sie bestimmen deren Inhalt und Umfang und sind maßgebend für die Ausführung, soweit nicht durch die in Abschnitt II dieses Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.

4.         Nebenbestimmungen

Um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, werden neben den in Abschnitt I. aufgeführten Bestimmungen zu Inhalt und Umfang der Genehmigung zusätzlich die im nachstehenden Abschnitt II aufgeführten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sowie die in Abschnitt III aufgeführten Hinweise zu Bestandteilen der vorliegenden Entscheidung.

5.         Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.

5.         Kostenentscheidung

Für den Erlass dieses Genehmigungsbescheides werden vom Burgenlandkreis Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Über die Höhe der Kosten wird gesondert entschieden.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

Hinweise:

Im Abschnitt II. des Genehmigungsbescheides vom 04.06.2024 hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG Inhalts- und Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) zu den Bereichen Immissionsschutz, Bauordnung, Brandschutz, Natur- und Artenschutz, Bodenschutz, Luftverkehrsrecht sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz festgelegt, mit denen die im Genehmigungsbescheid vom 06.09.2022 (Az.: 70.1.19/2020/68) aufgeführten Nebenbestimmungen aus Abschnitt III für die WEA 01, WEA 04 und WEA 20 wie folgt ergänzt oder geändert werden.

Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheides vom 04.06.2024 (einschließlich seiner Begründung) kann gemäß § 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG in der Zeit vom

10.09.2024 bis einschließlich 23.09.2024

auf der Homepage des Burgenlandkreises eingesehen werden. Der Genehmigungsbescheid wird unter der Rubrik „Amtlichen Bekanntmachungen“ unter folgendem Link veröffentlicht:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachung-des-burgenlandkreises-ueber-die-erteilung-einer-immissionsschutzrechtlichen-genehmigung-fuer-die-errichtung-und-den-betrieb-von-drei-windenergieanlagen-im-vorranggebiet-vier-berge-teucherner-land.html

Diese Bekanntmachung wird zudem gemäß § 27a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Internet auf der Homepage des Burgenlandkreises unter folgendem Link veröffentlicht:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachung-des-burgenlandkreises-ueber-die-erteilung-einer-immissionsschutzrechtlichen-genehmigung-fuer-die-errichtung-und-den-betrieb-von-drei-windenergieanlagen-im-vorranggebiet-vier-berge-teucherner-land.html

Mit Schreiben vom 20.06.2024 zeigte die AEZ Planungs GmbH & Co. KG an, dass für die drei genehmigten WEA ein Betreiberwechsel stattgefunden hat:

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Genehmigungsbescheid vom 04.06.2024 mit Ablauf der o. g. Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Adressat der Abforderung ist das Umweltamt des Burgenlandkreises:

 

            Burgenlandkreis / Umweltamt

            Schönburger Straße 41

            06618 Naumburg / Saale

            E-Mail:            umweltamt@blk.de

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid vom 04.06.2024, Az.: 56-14-03-02-21062-2023, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg, einzulegen.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BImSchG wird auf Folgendes hingewiesen:

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den vorliegenden Genehmigungsbescheid, welcher die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 VwGO gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Naumburg, den 3. September 2024

 

Im Auftrag

 

Dr. Ariane Körner

Dezernentin

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