Bekanntmachung Errichtung und Betrieb von 10 Windenergieanlagen

Bekanntmachung der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 2 i. V. m. § 7 und Anlage 1 Nr. 1.6.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Errichtung und Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA), bei gleichzeitigem Rückbau von 10 WEA (Repowering nach § 16 b BImSchG), in der Potentialfläche zwischen Stößen und Osterfeld

 

1. Kurzbeschreibung des Vorhabens

Die AEZ Planungs GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34 c, 06682 Teuchern, plant auf der Grundlage des § 16 b BImSchG das Repowering von 10 WEA im Windpark Stößen, Burgenlandkreis. Das Vorhaben beinhaltet hier auch die Errichtung von insgesamt 10 WEA vom Typ Vestas V 172 mit einer Nabenhöhe von 175,00 m, einem Rotordurchmesser von 172,00 m und einer Gesamthöhe von 261,00 m. Bei der vorliegenden Antragstellung zum Repowering werden insgesamt 10 WEA ersetzt, so dass sich die Anzahl der bestehenden WEA nicht ändert und der Schwellenwert für die Durchführung einer UVP nicht erreicht wird.

Alle in dem betroffenen Bereich bereits befindlichen WEA wurden einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Zuge der damaligen Genehmigungsverfahren unterzogen.

Das Vorhaben bedarf als wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG. Die zuständige Genehmigungsbehörde für das beantragte Vorhaben ist der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde mit Sitz in 06618 Naumburg, Schönburger Straße 41.

Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind sowohl Neuvorhaben als auch Änderungsvorhaben (vgl. § 2 Abs. 4 UVPG). Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2a UVPG um eine Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs einer technischen Anlage.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr.2 UVPG und § 10 Abs. 2 i. V. m. § 7 und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 UVPG ist für dieses Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

 

2. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

Das Vorhaben zum Repowering von 10 WEA im Windpark Stößen-Osterfeld fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Nr. 1.6.2 zum UVPG in den Anwendungsbereich des UVPG. Es ist auf Erweiterung der Beschaffenheit und des Betriebes einer technischen Anlage i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 2a UVPG gerichtet und stellt ein Änderungsvorhaben i. S. d. Vorschrift dar.

Für ein solches Änderungsvorhaben gelten die Vorschriften des § 9 UVPG. Bei einem Änderungsvorhaben, das wie das hier erwähnte Vorhaben in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die Vorschriften des § 7 UVPG gelten für Änderungsvorhaben entsprechend (§ 9 Abs. 4 UVPG).

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht die UVP-Pflicht, wenn das Änderungsvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Im vorliegenden Fall ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Gegenstand der Vorprüfung sind die für die Zulassungsentscheidung relevanten Umweltauswirkungen. Als erheblich gelten dabei nicht erst Umwelteinwirkungen, die zur Ablehnung führen müssten, sondern grundsätzlich bereits solche, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings sind auch abwägungsrelevante Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass sie das Abwägungsergebnis nicht werden beeinflussen können.

Hinweis:

Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um eine UVP-Pflicht zu verneinen (und umgekehrt). Es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Die überschlägige Prüfung muss lediglich auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.

 

3. Gesamteinschätzung

Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen wurde festgestellt, dass durch das geplante Vorhaben nach Auffassung der unteren Bodenschutzbehörde erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zu erwarten sind. Dem gegenüber stehen das überragende öffentliche Interesse am beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, um das vereinbarte 1,5°-Ziel des Pariser Klimaabkommens zu erreichen, und die Wiederherstellung von Boden und Bodenfunktionen in anderen Bereichen des Vorhabengebietes durch Rückbau von Windenergieanlagen.

Darüber hinaus ist für die Bestandanlagen im Vorhabengebiet bereits mindestens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt worden. Dies lässt den Schluss zu, dass eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn führen würde.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden wurde festgestellt, dass durch das genannte Vorhaben keine weiteren erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu befürchten sind. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen Schutzgüter haben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut.

Die vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen sind geeignet, die Beeinträchtigung zusätzlich zu vermeiden und zu reduzieren.

Daher wurde im Rahmen der Vorprüfung, nach Abwägung der öffentlichen Belange, festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit zugänglich.

Nähere Informationen können beim Landratsamt Burgenlandkreis, Umweltamt, Außenstelle Weißenfels, Zimmer 120 (Sekretariat), Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels (Ruf-Nr.: 03443 372-241) eingeholt werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

 

Naumburg, den 23.01.2025

Im Auftrag

Dr. Ariane Körner

Dezernentin

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