Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 72 Burgenland-Saalekreis zur Aufforderung der Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag voraussichtlich am 23. Februar 2025

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 72 Burgenland-Saalekreis zur Aufforderung der Einreichung von Wahlvorschlägen

1           Vorbemerkung und Allgemeines:

Die nachfolgende Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bezieht sich auf den derzeit noch nicht vom Bundespräsidenten bestätigten Wahltermin einer vorgezogenen Neuwahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025.

Da der 20. Deutsche Bundestag vom Bundespräsidenten noch nicht aufgelöst und kein neuer Wahltermin bestimmt wurde, haben der Wahltermin sowie die damit verbundenen Fristen noch keine Verbindlichkeit. Die nachfolgenden Fristen für eine vorgezogene Neuwahl am 23. Februar 2025 ergeben sich aus dem veröffentlichten Entwurf der Rechtsverordnung zur Verkürzung der Fristen des zuständigen Bundesministeriums des Innern und für Heimat (https://smexctp.trendmicro.com:443/wis/clicktime/v1/query?url=https%3a%2f%2fwww.bundeswahlleiterin.de%2fbundestagswahlen%2f2025%2ftermine.html&umid=ef3482d6-bc05-4452-b56d-da6c01d1620e&auth=c8499023adca38fd297090f6911a3a349cad7146-031e0747899a57ef430f3f68636561e23078aa5c).

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die verkürzten Fristen bei einer vorgezogenen Neuwahl ist zu empfehlen, die notwendigen Schritte zur Einreichung des Wahlvorschlags schon jetzt, ohne weiteres Zuwarten, einzuleiten.

2           Allgemeines:

Für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl gelten das Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBI.I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBI. 2024 I S. 2283), sowie die Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283)

3           Aufforderung zur Einreichung:

Aufgrund § 32 BWO fordere ich Sie hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag voraussichtlich am 23. Februar 2024 auf.

Die Kreiswahlvorschläge mit den vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden, sodass etwaige Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können.

Die Kreiswahlvorschläge sind dem

Kreiswahlleiter des Wahlkreises 72 Burgenland-Saalekreis
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg (Saale)

(im Folgenden: Kreiswahlleiter) möglichst frühzeitig, nach aktuell vorgesehener Frist,

spätestens am Montag, dem 20. Januar 2025, bis 18 Uhr,

einschließlich der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen (§ 19 BWG). Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 28 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BWG).

4           Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeigen:

Nach § 18 Abs. 1 BWG können Kreiswahlvorschläge von Parteien und nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 BWG von Wahlberechtigten („andere Kreiswahlvorschläge“) eingereicht werden.

Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie, nach aktuell vorgesehener Frist

spätestens am Dienstag, dem 07. Januar 2025, 18 Uhr

der

Bundeswahlleiterin
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden

ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

Die Beteiligungsanzeige muss den in § 18 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 BWG bestimmten Erfordernissen entsprechen. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Weiterhin sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetztes beigefügt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWG bei der Bundeswahlleiterin einzureichen ist, unabhängig davon, ob eine Partei Unterlagen nach § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes hinterlegt hat.

Der Bundeswahlausschuss stellt mit verkürzter Frist spätestens am 40. Tag vor der Wahl, also am Dienstag, dem 14. Januar 2025, für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren und welche Vereinigungen, die nach § 18 Abs. 2 BWG ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

5           Wahlvorschläge

Parteien können an der Bundestagswahl mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen sowie mit eigenem Landeswahlvorschlag (Landesliste) im Land Sachsen-Anhalt teilnehmen. Eine Partei darf in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG). Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 27 Abs. 1 BWG). Kreiswahlvorschläge von Parteien können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG).

5.1          Kreiswahlvorschläge

5.1.1        Einreichung, Inhalt und Form (§§ 18 und 20 BWG, § 34 BWO)

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG auch von Einzelbewerbern („anderer Kreiswahlvorschlag“) beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.

Mit der Bekanntmachung der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Bek. des MI vom 15. Juli 2024, MBI. LSA S. 518) wurden die Anschriften der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter öffentlich bekannt gemacht. Sie sind außerdem auf der Internetseite der Landeswahlleiterin unter wahlen.sachsen-anhalt.de veröffentlicht.

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

a)      Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,

b)     den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 BWG).

5.1.2        Bewerber (§§ 15, 20 und 21 BWG)

In einen Kreiswahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer wählbar ist und seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Eine Mehrfachkandidatur in Wahlkreisen ist ausgeschlossen.

Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 15 BWG).

Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und hierzu in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitgliedern der Partei gewählt worden ist (§ 21 Abs. 1 BWG). Dies kann auch durch Vertreter geschehen, die von den Mitgliedern aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zur Wahl eines Bewerbers gewählt (besondere Vertreterversammlung) oder nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt worden sind (allgemeine Vertreterversammlung).

5.1.3        Unterzeichnung der Kreiswahlvorschläge (§ 20 BWG, § 34 BWO)

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in Sachsen-Anhalt keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass der Landeswahlleiterin eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 34 Abs. 2 BWO).

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 Satz 3 bis 4 BWG).

Andere Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien eingereicht werden, müssen gemäß § 20 Abs. 3 BWG ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei diesen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 13 BWO selbst zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO).

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.

5.1.4        Unterstützungsunterschriften (§ 20 Abs. 2 und 3 BWG, § 34 Abs. 4 BWO)

Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen. Die Formblätter — mit den vom Kreiswahlleiter nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 bis 4 BWG vermerkten Angaben im Kopf — werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Wohnort (Hauptwohnung) des Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Ferner sind bei Parteien deren Name und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese anzugeben. Bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, ist ein Kennwort anzuführen.

Parteien haben bei der Anforderung der Formblätter nach Anlage 14 BWO gegenüber dem Kreiswahlleiter zu bestätigen, dass der Bewerber bereits in einer Mitgliederversammlung oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG aufgestellt worden ist. Dies kann durch Übersendung von Auszügen aus der Niederschrift der Aufstellungsversammlung nach dem Muster der Anlage 17 BWO oder auch formlos erfolgen. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs. 4 BWO). Die Ausgabe der Formblätter an Parteien darf jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Bundeswahlausschuss die Feststellung nach § 18 Abs. 4 BWG (Anerkennung als Partei) erst getroffen haben muss.

Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben nach Anlage 2 BWO und Abgabe einer Versicherung zu erbringen. Von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a BWO und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 und 3 BWO).

Für jeden Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages ist auf dem Formblatt (Anlage 14 BWO) oder gesondert eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde beizufügen, auf der die Wahlberechtigung im betreffenden Wahlkreis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestätigt wird. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts (noch Anlage 14) sind nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

5.1.5        Anlagen zum Kreiswahlvorschlag (§ 34 Abs. 5 BWO)

Dem Kreiswahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 13 BWO sind Unterlagen wie folgt beizufügen und dem Kreiswahlleiter vorzulegen. In jedem Fall sind einzureichen:

a)      die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

b)     eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Wählbarkeitsbescheinigung); für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung; sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise, zu beantragen,

c)      die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner nach dem Muster der Anlage 14 BWO, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (vergleiche Nummer 1.4).

Zusätzlich sind bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien einzureichen:

a)      eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO,

b)     eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.

5.1.6        Formblätter

Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 14 BWO) können beim Kreiswahlleiter des Wahlkreises angefordert werden (vergleiche Nummer 1.4).

Zur Erstellung der übrigen Formblätter (Anlagen 13, 15, 16, 17 und 18 BWO) steht wieder ein Onlineportal (Kandidatenportal) zur Verfügung. In dem Portal können die Vordrucke für die Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 bequem online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und zur Unterschriftsleistung ausgedruckt werden. Die Bitte um Einrichtung eines Zugangs hierfür ist an den Kreiswahlleiter zu richten. Bei diesem können auch diese Formblätter zum Selbstausfüllen bezogen werden.

Eine ausschließliche elektronische Einreichung der Unterlagen über das Kandidatenportal ist nicht möglich. Der Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn die erforderlichen Unterlagen ausgefüllt, ausgedruckt, von den Verantwortlichen persönlich und handschriftlich unterzeichnet und im Original bis Montag, dem 20. Januar 2025, bis 18 Uhr, bei dem zuständigen Kreiswahlleiter vorliegen. Zur Übersicht über die Kontaktdaten der jeweiligen Kreiswahlleiter wird auf Nummer 1.1 hingewiesen.

5.2         Landeslisten

Für Weiteres zu den Landeslisten wird auf die Aufforderung der Landeswahlleiterin (Bek. der Landeswahlleiterin vom 17. Oktober 2024 - LWLin133.1-11401 (MBl. LSA Nr. 39/2024 vom 05. November 2024, im Internet abrufbar unter: https://wahlen.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/wahlen/PDF/2024-10-17_Bek._LWL_in_-_Veröffentlicht_im_MBl._LSA.pdf) verwiesen.

6           Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen; Beseitigung von Mängeln

6.1         Zurücknahme von Wahlvorschlägen (§ 23 und § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 23 BWG)

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Kreiswahlvorschläge nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.

6.2         Änderung von Wahlvorschlägen (§ 24 und § 27 Abs. 5 BWG in Verbindung mit § 24 BWO)

Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Montag, dem 20. Januar 2025, bis 18 Uhr) können Kreiswahlvorschläge nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der jeweiligen Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge bei Fristverkürzung voraussichtlich am 24. Januar 2025 (30. Tag vor der Wahl) ist jede Änderung ausgeschlossen.

6.3           Beseitigung von Mängeln (§ 25 und § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 BWG)

Nach Aufforderung durch den Kreiswahlleiter sind etwaige Mängel im Kreiswahlvorschlag durch die Vertrauensperson rechtzeitig zu beseitigen.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Montag, dem 20. Januar 2025, bis 18 Uhr) können nur noch Mängel an sich gültiger Kreiswahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn:

a)      die Form oder die Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,

b)     die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie nach Abs. 3 BWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die wahlvorschlagsberechtigte Person nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

c)      bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 BWG erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,

d)     der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder

e)      die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen (§ 25 Abs. 4 BWG).

7           Zulassung der Kreiswahlvorschläge (§ 26 BWG, §§ 36 und 37 BWO)

Der Kreiswahlausschuss entscheidet bei Fristverkürzung am 30. Tag vor der Wahl, also am Freitag, dem 24. Januar 2025, über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge.

Er weist Kreiswahlvorschläge zurück, wenn diese

a)      verspätet eingereicht sind oder

b)     den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Die Entscheidung wird in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntgegeben.

Gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, also bei Fristverkürzung Montag, dem 27. Januar 2025, Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen beteiligten Personen zu hören. Bei Fristverkürzung bis spätestens den 24. Tag vor der Wahl, also Donnerstag, dem 30. Januar 2025, muss eine Entscheidung über die Beschwerde getroffen werden.

Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge bei Fristverkürzung spätestens am 20. Tag vor der Wahl, am Montag, dem 03. Februar 2025, unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge gemäß § 30 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BWG und gemäß der Mitteilung der Landeswahlleiterin nach § 43 Abs. 2 BWO öffentlich bekannt (vgl. § 38 BWO).

8           Schriftform (§ 54 BWG)

Die für die Einreichung der Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BWG sowie für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge nach § 19 BWG vorgegebenen Fristen sind nur gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform vorgelegt werden. Die Schriftform ist nur gegeben, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterschrieben sind und die Beteiligungsanzeige bei der Bundeswahlleiterin, die Landeslisten bei der Landeswahlleiterin und die Kreiswahlvorschläge beim zuständigen Kreiswahlleiter im Original vorliegen. Die Schriftform ist durch E-Mail oder Telefax nicht gewahrt.

9           Informationen und Erreichbarkeit

Informationen zur Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 stehen auch im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/ 2025/html und der Landeswahlleiterin unter https://wahlen. sachsen-anhalt.de zur Verfügung.

Für Auskünfte ist das Büro der Bundeswahlleiterin unter https://www.bundeswahlleiterin.de/info/kontakt.html erreichbar.

Die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin Sachsen-Anhalt ist zu erreichen unter den Telefonnummern 0391 567-5144, -5310, -5365, der Telefax-Nummer 0391 567-5575, der E-Mail-Adresse lwl@mi.sachsen-anhalt.de sowie der Anschrift Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin, Halberstädter Straße 2/am „Platz des 17. Juni", 39112 Magdeburg.

Der Kreiswahlleiter ist unter der Telefonnummer 03445-73-1730, der Telefax-Nummer 03445-73-1732, der E-Mail-Adresse wahlbuero@blk.de sowie der Anschrift Kreiswahlleiter des Wahlkreises 72 Burgenland-Saalekreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale)erreichbar.
Bekanntmachungen, Informationen und Hinweise des Kreiswahlleiters können auch abgerufen werden unter: https://www.burgenlandkreis.de/de/bundestagswahl-2025.html.

10       Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Bekanntmachung gelten jeweils in allen Geschlechterformen.

11       Schlussbemerkung:

Soweit der Bundespräsident seine etwaige Entscheidung über die Auflösung des 20. Deutschen Bundestags und die Bestimmung des Wahltages bekannt gemacht hat, erfolgt unter Beachtung der dann ebenfalls final bekanntengemachten Rechtsverordnung zur Verkürzung der Fristen des zuständigen Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine weitere Bekanntmachung mit den dann final geltenden Fristen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung.

Naumburg (Saale), den 10. Dezember 2024

Wittke

Kreiswahlleiter des

Wahlkreises 72 Burgenland - Saalekreis

 

 

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