Bekanntmachung der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Errichtung und Betrieb von 3 biogasbetriebenen BHKW und eines Wärmespeichers

Bekanntmachung der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Satz 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 und Anlage 1 Nr. 1.2.2.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Errichtung und Betrieb von 3 biogasbetriebenen BHKW und eines Wärmespeichers

1.    Kurzbeschreibung des Vorhabens

Die Firma Stadtwerke Zeitz GmbH, Geußnitzer Straße 74, 06712 Zeitz plant zur Ergänzung bereits bestehender Erdgas-BHKW mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 3,90 MW und der Heißwassererzeuger mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 12,55 MW die Errichtung und den Betrieb von 3 weiteren biogasbetriebenen BHKW mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 8,7 MW und eines Wärmespeichers mit einem Wasserinhalt von 1000 m³ auf dem Betriebsgelände der Stadtwerke Zeitz GmbH.

Der Betrieb der biogasbetriebenen BHKW soll zur Dekarbonisierung des angeschlossenen Wärmenetzes beitragen.

Zur bedarfsgerechten Stromproduktion ist generell ein diskontinuierlicher und flexibler Betrieb der Biogas-BHKW vorgesehen. Eine kontinuierliche Laufzeit von 24h/d soll im Bedarfsfall jedoch genehmigt werden.

Der Wärmespeicher wird als oberirdischer, zylindrischer Stahltank mit 1.000 m³ Wasserinhalt errichtet. Er soll als Wärmespeicher zur Wärmeversorgung dienen.

Das Vorhaben bedarf als wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG. Die zuständige Genehmigungsbehörde für das beantragte Vorhaben ist der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde mit Sitz in 06618 Naumburg, Schönburger Straße 41.

Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind sowohl Neuvorhaben als auch Änderungsvorhaben (vgl. § 2 Abs. 4 UVPG). Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2a UVPG um eine Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs einer technischen Anlage.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. § 7 und Nr. 1.2.2.1 der Anlage 1 UVPG ist für dieses Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

2.    Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Das Vorhaben zur Erweiterung der bestehenden Erdgas-BHKW durch die Errichtung von 3 weiteren Biogas-BHKW fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Nr. 1.2.2.1 zum UVPG in den Anwendungsbereich des UVPG.

Es ist auf Erweiterung der Beschaffenheit und des Betriebes einer technischen Anlage i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 2a UVPG gerichtet und stellt ein Änderungsvorhaben i. S. d. Vorschrift dar.

Für ein solches Änderungsvorhaben gelten die Vorschriften des § 9 UVPG i. V. m. § 7 UVPG. Bei Änderungsvorhaben, die in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet sind, führt die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Gegenstand der Vorprüfung sind die für die Zulassungsentscheidung relevanten Umweltauswirkungen. Als erheblich gelten dabei nicht erst Umwelteinwirkungen, die zur Ablehnung führen müssten, sondern grundsätzlich bereits solche, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings sind auch abwägungsrelevante Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass sie das Abwägungsergebnis nicht werden beeinflussen können.

Hinweis: Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann aus, um eine UVP-Pflicht zu verneinen (und umgekehrt). Es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Die überschlägige Prüfung muss lediglich auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.

3.    Gesamteinschätzung

Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden festgestellt, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Arten und Schutzgüter zu befürchten sind. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen Schutzgüter haben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut.

Die vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen sind geeignet, die Beeinträchtigung zusätzlich zu vermeiden und zu reduzieren.

Daher wurde im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit zugänglich.

Nähere Informationen können beim Landratsamt Burgenlandkreis, Umweltamt, Außenstelle Weißenfels, Zimmer 120 (Sekretariat), Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels (Ruf-Nr.: 03443 372-241) eingeholt werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Naumburg, den 03.09.2024

Im Auftrag

 

Dr. Ariane Körner

Dezernentin

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