Bekanntmachung der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG
Änderung einer Windfarm im Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie verbunden mit der Wirkung von Eignungsgebieten (VRG) Nr. XXIV „Vier Berge/Teucherner Land (BLK)“
1. Kurzbeschreibung des Vorhabens
Die AEZ Planungs GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant die Änderung der o. g. Windfarm mit der Errichtung und dem Betrieb von 7 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von jeweils 4,20 MW, sowie den Rückbau von 9 alten Bestandsanlagen als Projektbezeichnung „WP Vier Berge V“.
Die Vorhabenträgerin beantragte mit Schreiben vom 18.05.2022, welches am 25.08.2022 ergänzt worden ist, zu prüfen, ob im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsverfahrens für das Windpark-Änderungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
Angaben zu den neuen Anlagen
Bezeich-nung |
Gemarkung |
Flur |
Flur-stück |
Typ Enercon |
Naben-höhe in m (NH) |
Rotordurch-messer in m (RD) |
Gesamthöhe in m (GH) |
Koordinate (ETRS89) Rechtswert / Hochwert |
WEA 08R |
Gröbitz |
4 |
1 |
E 138 EP3 E2 |
160,00 |
138,60 |
229,30 |
32706440,00/5669342,00 |
WEA 15R |
Krauschwitz |
4 |
15 |
E 115 EP3 E 3 |
149,00 |
115,70 |
206,85 |
32706963,50/5668808,92 |
WEA 16R |
Krauschwitz |
4 |
15 |
E 138 EP3 E2 |
160,00 |
138,60 |
229,30 |
32707287,00/5668859,00 |
WEA 24R |
Krauschwitz |
4 |
31 |
E 115 EP3 E 3 |
149,00 |
115,70 |
206,85 |
32708147,00/5668944,00 |
WEA 43R |
Nessa |
4 |
133 |
E 115 EP3 E 3 |
149,00 |
115,70 |
206,85 |
32708135,00/5669481,00 |
WEA 44R |
Nessa |
4 |
81/1 |
E 138 EP3 E2 |
160,00 |
138,60 |
229,30 |
32708540,45/5669455,11 |
WEA 48R |
Nessa |
4 |
20/3 |
E 138 EP3 E2 |
160,00 |
138,60 |
229,30 |
32708787,00/5670098,00 |
Angaben zu den rückzubauenden Anlagen
Bezeich-nung |
Rückbau-fläche |
Typ |
PN [MW] |
GH [m] |
RD [m] |
NH [m] |
Koordinate (ETRS89) Rechtswert / Hochwert |
Bemerkungen |
WEA G5 |
1.915 m² |
Enercon E 70 |
2,0 |
99,50 |
71,00 |
64,00 |
32705764,95/5668317,73 |
innerhalb XXIV |
WEA 6.9 |
3.910 m² |
Enercon E 82 |
2,0 |
179,38 |
82,00 |
138,38 |
32706841,52/5668040,73 |
innerhalb XXIV |
WEA 7.9 |
3.884 m² |
Enercon E 101 |
3,0 |
199,50 |
101,00 |
149,00 |
32708548,00/5670266,00 |
innerhalb XXIV |
WEA Z.20 |
1.453 m² |
Enercon E 101 |
3,0 |
199,50 |
101,00 |
149,00 |
32707944,00/567111,00 |
innerhalb XXIV |
WEA 5 |
2.056 m² |
Enercon E 82 |
2,0 |
179,38 |
82,00 |
138,38 |
32706429,53/5666081,82 |
innerhalb XXIV |
WEA O/S 16 |
2.455 m² |
Enercon E 70 |
2,0 |
99,50 |
71,00 |
64,00 |
32704830,06/5664056,55 |
außerhalb XXIV |
WEA O/S 18 |
2.630 m² |
Enercon E 70 |
2,0 |
99,50 |
71,00 |
64,00 |
32705312,47/5665216,19 |
außerhalb XXIV |
WEA O/S 19 |
2.240 m² |
Enercon E 70 |
2,0 |
99,50 |
71,00 |
64,00 |
32704133,41/5665769,25 |
außerhalb XXIV |
WEA Körner (Döschwitz) |
595 m² |
NEG Micon M 1800-600 |
0,6 |
84,00 |
48,00 |
60,00 |
32712374,54/5660397,94 |
außerhalb XXIV |
2. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
Bei der geplanten Änderung der bestehenden Windfarm nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens, für das bereits, im Rahmen der Ausweisung des Vorranggebietes im Regionalen Entwicklungsplan REP 2010, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Demnach ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG zur Klärung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Bei der Vorprüfung des Einzelfalls geht es um die Beurteilung, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG haben kann. Die Beurteilung erfolgt durch eine überschlägige Prüfung der in der Anlage 3 zum UVPG benannten Kriterien. Gegenstand der Vorprüfung sind mithin die für die Zulassungsentscheidung relevanten Umweltauswirkungen. Als erheblich gelten dabei nicht erst Umwelteinwirkungen, die zur Ablehnung führen müssten, sondern grundsätzlich bereits solche, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings sind auch abwägungsrelevante Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass sie das Abwägungsergebnis nicht werden beeinflussen können.
Hinweis: Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um eine UVP-Pflicht zu verneinen (und umgekehrt). Es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Die überschlägige Prüfung muss lediglich auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.
3. Gesamteinschätzung
Die auf Grundlage der von der Vorhabenträgerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden, dass das geplante Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden muss, da aufgrund der Merkmale, des Standortes und der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens mit zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen ist. Die vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen sind geeignet, die Beeinträchtigung zusätzlich zu vermeiden und zu reduzieren. Entsprechende Maßnahmen zur Kompensation des Landschaftsbildes werden in der Planung weiter fortgeführt.
Es war hier insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorhaben um die Änderung einer bestehenden Windfarm handelt. Die Windfarm befindet sich derzeit in einer Umstrukturierung durch verschiedene Repoweringvorhaben, in welchen die bestehenden Anlagen nach und nach durch neue WEA, in verringerter Stückzahl ersetzt werden sollen.
Die überschlägige Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die zu schützenden Güter sowie die Schutzkriterien nach Anlage 3 UVPG nicht zu besorgen sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG besteht daher nicht.
Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit zugänglich.
Nähere Informationen können beim Landratsamt Burgenlandkreis, Umweltamt, Außenstelle Weißenfels, Zimmer 120 (Sekretariat), Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels (Ruf-Nr.: 03443 372-241) eingeholt werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).
Naumburg, den 03.03.2023
gez. Götz Ulrich