Allgemeinverfügung zur Geflügelpest

Amtliche Bekanntmachung

I. Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises

Die folgende Allgemeinverfügung Nr. 2/2024 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 14a Abs. 2 AG TierGesG öffentlich bekanntgegeben:

Der Burgenlandkreis erlässt zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel gegenüber allen privaten und gewerblichen Geflügelhaltern die folgende

Allgemeinverfügung Nr. 2/2024

1.    Sämtliches gehaltenes Geflügel auf dem Hoheitsgebiet der Einheitsgemeinde Stadt Lützen, hier ausschließlich im Gebiet der Gemarkung Lützen (Ortschaft Lützen und Ortschaft Meuchen) ist ab sofort ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtung zu halten. Geflügel im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Schutzvorrichtung ist eine Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Das von der in Satz 1 angeordneten Aufstallungsverpflichtung betroffene Gebiet ist aus der folgenden Karte durch rote Umrandung ersichtlich:

2.    Auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Burgenlandkreises sind Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, einschließlich Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, verboten.

3.    Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Burgenlandkreis unter der E-Mail-Adresse veterinaeramt@blk.de oder telefonisch unter der Rufnummer 03443-372302 oder per Fax unter der Rufnummer 03443-372303, außerhalb der Dienstzeiten unter der Rufnummer 03445-75290 zu melden.

4.    Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird angeordnet.

5.    Es wird darauf hingewiesen, dass ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften dieser Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

6.    Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de am 13.09.2024 um 16:00 Uhr in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

Naumburg, den 13. September 2024

Götz Ulrich
Landrat

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können immer am

  • Montag:         von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
  • Dienstag:       von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr
  • Mittwoch:       von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
  • Donnerstag:  von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
  • Freitag:           von 08.30 bis 11.30 Uhr

im Landratsamt des Burgenlandkreises, Außenstelle Weißenfels, Sekretariat des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, Zimmer 204, Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels, eingesehen werden.

Naumburg, den 13. September 2024

Götz Ulrich
Landrat

II. Hinweisbekanntmachung gem. § 14a Absatz 2 Satz 3 AG TierGesG

Die Allgemeinverfügung Nr. 2/2024 wurde am 13.09.2024 um 16:00 Uhr unter www.burgenlandkreis.de bekannt gegeben.

Naumburg, den 13. September 2024

Götz Ulrich
Landrat

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Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale)
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