Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis
Aufgrund des § 28 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 04. April 2016 (BGBI. I S. 569) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht (AbfallRVermV) vom 25. Mai 1993, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 19. Dezember 2005, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis (VerbrVO BLK) vom 18.09.2015 wird in § 4 Absatz 1 Buchstabe p wie folgt neu gefasst:
„p) auf allen Flurstücken der Gemarkung Zeitz."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg, den 15.02.2022
gez. Götz Ulrich
Landrat
Hinweis: Diese Bekanntmachung wurde am 17.02.2022 in der Mitteldeutschen Zeitung veröffentlicht.