Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises zur Verordnung über die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Vorhaben der Windpark Profen II GmbH
Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises
gemäß § 10 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. §§ 8 bis 10 der 9. Verordnung über die Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)
Vorhaben der Windpark Profen II GmbH
Burgenlandkreis
Az.: 56-14-03-01-20595-2022
Die Windpark Profen II GmbH mit Sitz im Ortsteil Theißen, Glück-Auf-Straße 1, 06711 Zeitz, hat beim Burgenlandkreis am 04.05.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers GE Wind Energy GmbH, Typ 6.0-164, mit 167,00 m Nabenhöhe, 164,00 m Rotordurchmesser, 249,00 m Gesamtbauhöhe und 6,0 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die Windpark Profen II GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird.
Mit Schreiben vom 24.04.2023 beantragte die Windpark Profen II GmbH zudem, dass die Genehmigungsbehörde gemäß § 8a BImSchG vorläufig zulässt, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit
· Maßnahmen zur Baugrundverbesserung/-vergütung
· der Errichtung der Zuwegungen und
· der Errichtung der Kranstellflächen
begonnen wird.
Dem Genehmigungsantrag zufolge sollen die WEA auf folgenden Grundstücken errichtet werden:
Bezeichnung der WEA |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
PII-01 |
Großgrimma |
24 |
1 |
PII-02 |
Großgrimma |
23 |
1 |
PII-03 |
Großgrimma |
25 |
1 |
PII-04 |
Großgrimma |
23 |
1 |
PII-05 |
Großgrimma |
22 |
1 |
PII-06 |
Großgrimma |
22 |
1 |
PII-07 |
Großgrimma |
18 |
4 |
PII-08 |
Großgrimma |
22 |
1 |
PII-09 |
Großgrimma |
18 |
4 |
PII-10 |
Großgrimma |
20 |
1/1 |
Die geplante WEA PII-02 soll im Rahmen des Repowering der bestehenden WEA „Goldberg2“ (Anlagentyp E40/5.40, mit 65,00 m Nabenhöhe, 40,3 m Rotordurchmesser und 500 kW Nennleistung) errichtet werden. Die im Rahmen des Repowering für den Rückbau vorgesehene WEA „Goldberg2“ befindet sich auf dem Flurstück 35/39 der Flur 12 der Gemarkung Goseck.
Die Errichtung der 10 neuen WEA ist auf einer Vorhabenfläche vorgesehen, auf welcher sich bereits 9 Bestands-WEA einer anderen Betreiberin befinden. Bei diesen 9 bestehenden WEA handelt es sich um Anlagen des Typs Siemens SWT3.2-113 mit 113,00 m Rotordurchmesser, 115,00 m Nabenhöhe und 3,2 MW Nennleistung.
Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte:
- die Errichtung der 10 WEA des Typs GE 6.0-164 wie o. näher beschrieben
- die Herrichtung von Fundamenten inkl. ggf. erforderlicher baugrundverbessernder Maßnahmen, Kranstellflächen, Turmzufahrten, vorübergehend genutzten Montage- und Lagerflächen, zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen genannten Umfang sowie
- den Betrieb der errichteten WEA in der Zeit von 00.00 bis 24:00 Uhr.
Die Vorhabenträgerin begehrt, folgende Genehmigungen, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einzuschließen:
- die Baugenehmigung gemäß § 73 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) sowie
- die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Sofern die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben erteilt wird, beabsichtigt die Antragstellerin, den Antragsgegenstand nach Vollziehbarkeit der Genehmigung zu verwirklichen. Die Anlagen sollen im März des Jahres 2025 in Betrieb genommen werden.
Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Der Burgenlandkreis ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO) und Nr. 1.1.8 des Anhangs zu § 2 Abs. 1 Immi-ZustVO sowie gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG) i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als untere Immissionsschutzbehörde für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag sachlich und örtlich zuständig.
Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. a und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV ist dabei unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens.
Für das Vorhaben der Windpark Profen II GmbH besteht nach § 9 Abs. 4 und entsprechend § 7 Abs. 3 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat und der Entfall der allgemeinen Vorprüfung von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet wird. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt.
Dem Genehmigungsantrag liegen folgende Unterlagen bei:
Vollständiger Antrag nach § 4 BImSchG mit den Kapiteln 1 – 15 mit ausführlichen Angaben, Beschreibungen und Nachweisen
- zur Vorhabenträgerin
- zum Antragsgegenstand
- zum Standort der Anlagen und zur Umgebung
- zu gehandhabten Stoffen
- zu Schall- und Schattenwurf, und zur sonstiger Anlagensicherheit (Blitzschutz, Schutz vor Eiswurf und Eisfall)
- zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Abfällen
- zum Arbeitsschutz
- zum Brandschutz
- zu mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft
- zur Umweltverträglichkeit (einschließlich UVP-Bericht nach § 4e der 9. BImSchV)
- zu Maßnahmen bei Betriebseinstellung
- zur Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen (einschließlich Bauantrag)
- zur Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Bestimmungen (einschließlich Antrag auf luftverkehrsrechtliche Zustimmung).
Das beantragte Vorhaben der Windpark Profen II GmbH wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG i. V. m. §§ 8 bis 10 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung auch die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, enthalten. Im Fall des Vorhabens der Windpark Profen II GmbH sind dies insbesondere:
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht) des Ingenieurbüros K&S Umweltgutachten vom 24.01.2023 – 1. Revision
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) des Ingenieurbüros K&S Umweltgutachten vom 24.01.2023 – 1. Revision
- Stellungnahme des Dipl.-Biol. Guido Mundt vom 12.07.2022 zur Methodenwahl zum Fachgutachten Fledermäuse
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB) des Ingenieurbüros K&S Umweltgutachten vom 24.01.2023 – 1. Revision
- Vorprüfung zur FFH-Verträglichkeit (FFH-VP) des Ingenieurbüros K&S Umweltgutachten vom 27.04.2022
- Bericht über die Ergebnisse Avifaunistischer Untersuchungen 2020/2021 des Ingenieurbüros Biotopmanagement Schonert vom 31.12.2021
- Fachgutachten Fledermäuse des Ingenieurbüros Dipl.-Biol. Guido Mundt vom Januar 2022
- Fachbericht Biotopenkartierung des Ingenieurbüros K&S Umweltgutachten vom 27.04.2022
- Gutachtliche Stellungnahme zur Standorteignung von Windenergieanlagen im Windpark Profen II der TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG vom 10.02.2023
- Schallimmissionsprognose der GICON Großmann Ingenieur Consult GmbH vom 23.08.2022 – 1. Revision
- Schattenwurfprognose der GICON Großmann Ingenieur Consult GmbH vom 29.04.2022
- Gutachten zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall der Fluid & Energy Engineering GmbH & Co. KG vom 20.04.2022
- Technische Dokumentationen der GE General Electric Company für die geplanten WEA:
- Sicherheitskonzept: Beschreibung der Sicherheitssysteme (Stand: 2017)
- Sicherheitskonzept: Anlagensicherheit bei der Errichtung einer WEA (Stand: 2017)
- Sicherheitshandbuch (Stand: 19.11.2020)
- Schutzorientiertes Brandschutzkonzept (Stand: 09.06.2020)
- Branderkennung und –meldung (Stand: 2017)
- Brandalarmschutz und Brandmeldung (Stand: 12.10.2020)
- Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros für bautechnischen Brandschutz und Brandschutztechnik Dipl.-Ing. René Michehl vom 25.04.2022.
Zudem liegen der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens die Stellungnahmen folgender Behörden vor:
- untere Naturschutz- und Forstbehörde (Burgenlandkreis)
- untere Wasserbehörde (Burgenlandkreis)
- untere Landesentwicklungsbehörde (Burgenlandkreis)
- untere Bauaufsichts-/untere Denkmalschutzbehörde (Burgenlandkreis)
- untere Katastrophenschutzbehörde (Burgenlandkreis)
- untere Straßenverkehrsbehörde (Burgenlandkreis)
- untere Gesundheitsbehörde (Burgenlandkreis)
- untere Waffen-, Jagd- und Fischereibehörde (Burgenlandkreis)
- Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen (Burgenlandkreis)
- Regionale Planungsgemeinschaft Halle
- obere Luftfahrtbehörde (Landesverwaltungsamt)
- oberste Landesentwicklungsbehörde (Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt)
- Bergbehörde (Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt)
- Gewerbeaufsicht (Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt)
- Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
- Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
- Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt
- Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt
- Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen (Die Autobahn GmbH des Bundes)
- Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen (Fernstraßenbundesamt)
- Trägerin der Straßenbauast für die Gemeindestraßen (Stadt Hohenmölsen)
- Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit - Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB (Stadt Hohenmölsen)
- Bundesnetzagentur
- Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt
- obere Immissionsschutzbehörde (Landesverwaltungsamt)
- obere Naturschutzbehörde (Landesverwaltungsamt)
- obere Denkmalschutzbehörde Sachsen (Landesdirektion Sachsen)
- Umweltamt des Landratsamtes Landkreis Leipzig (für die Sachgebiete Wasser/Abwasser, Immissionsschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Abfall/Bodenschutz/Altlasten, Forst und die Stabsstelle des Landrates/Kreisentwicklung)
- Bauaufsichtsamt – Sachgebiet Denkmalschutz des Landratsamtes Landkreis Leipzig
Der Antrag der Windpark Profen II GmbH auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mitsamt den von der Vorhabenträgerin bei der Genehmigungsbehörde eingereichten weiteren Antragsunterlagen (einschließlich des UVP-Berichts) und die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen bzw. Stellungnahmen beteiligter Behörden liegen in der Zeit
vom 17.05.2023 (erster Tag) bis 16.06.2023 (letzter Tag)
bei den folgenden Auslegungsstellen aus und können dort während der angegebenen Zeiten eingesehen werden (eine vorherige Terminabsprache wird empfohlen):
1. Burgenlandkreis
Nebenstelle Weißenfels
Umweltamt
Zimmer 120
Am Stadtpark 06
06667 Weißenfels
Zeiten der Einsichtnahme:
Montag: von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag: von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr
Mittwoch: von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag: von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag: von 08:30 bis 11:30 Uhr
Telefonnummer zur Terminabsprache: 03443 / 372 241
2. Stadt Hohenmölsen
Fachbereich III
Platz des Bergmanns 2
06679 Hohenmölsen
Zeiten der Einsichtnahme:
Montag: von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag: von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr
Mittwoch: von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag: von 08:30 bis 11:45 Uhr
Telefonnummer zur Terminabsprache: 034441 / 42 124
3. Gemeinde Elsteraue
OT Alttröglitz
Hauptstraße 30
Zimmer 120
06729 Elsteraue
Zeiten der Einsichtnahme:
Montag: von 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag: von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: von 09:00 bis 11:00 Uhr
Telefonnummer zur Terminabsprache: 03441 / 226 102 bzw. 226 180
4. Gemeinde Elstertrebnitz
D 64
Sekretariat
04523 Elstertrebnitz
Zeiten der Einsichtnahme:
Montag: von 08:00 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: von 08:00 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: von 08:00 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: von 08:00 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: von 08:00 bis 11:30 Uhr
Telefonnummer zur Terminabsprache: 034296 / 728 25
Der Text dieser Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Burgenlandkreis veröffentlicht. Er kann über folgenden Link abgerufen werden:
https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 8 und entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 der 9. BImSchV werden die Inhalte dieser Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen (alle Antragsunterlagen, UVP-Bericht, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bzw. relevante Stellungnahmen beteiligter Behörden) in der Zeit
vom 17.05.2023 (erster Tag) bis 16.06.2023 (letzter Tag)
über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung unter
https://www.uvp-verbund.de/startseite
öffentlich bekannt gemacht.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können innerhalb der Einwendungsfrist
vom 17.05.2023 (erster Tag) bis 17.07.2023 (letzter Tag)
bei der Genehmigungsbehörde
Anschrift:
Burgenlandkreis
Umweltamt
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg
oder den vorgenannten Auslegungsstellen schriftlich erhoben werden. Ebenfalls können Einwendungen innerhalb der vorgenannten Einwendungsfrist auf elektronischem Weg an die E-Mail-Adresse
gerichtet werden.
Die Einwendungen sollen den Namen sowie die vollständige leserliche Anschrift des Einwenders enthalten.
Mit Ablauf der o. g. Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen der Antragstellerin sowie den Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Einwendungen berührt werden, bekanntzugeben sind. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe des Inhalts unleserlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchgeführt wird, um die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Beim Erörterungstermin soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben werden, ihre Einwendungen zu erläutern.
Die Entscheidung, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird, wird öffentlich bekannt gemacht. Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser wie folgt statt:
Zeit: 05.09.2023 ab 10:00 Uhr
Erörterungsort: Landratsamt Burgenlandkreis
Raum 2.317 (Kreistagssaal)
Schönburger Str. 41
06618 Naumburg
Kann die Erörterung nach Beginn des Termins an dem festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie am nächsten Tag zur gleichen Zeit am gleichen Ort fortgesetzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass form- und fristgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden, die Antragstellerin und diejenigen, die rechtzeitig bei den Auslegungsstellen Einwendungen erhoben haben. Sonstige Personen können als Zuhörer an dem Termin teilnehmen, sofern genügend freie Plätze zur Verfügung stehen. Gesonderte Einladungen zum Erörterungstermin ergehen nicht mehr.
Sollte der Erörterungstermin wegfallen oder vertagt werden, wird die Entscheidung hierüber nach Ablauf der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.
Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Auf die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften des § 10 BImSchG sowie der §§ 8-10 a und § 12 der 9. BImSchV wird hingewiesen.
Naumburg, den 05.05.2023
gez. Götz Ulrich
Landrat