Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises über die Errichtung von 3 Windenergieanlagen in der Gemarkung Meineweh

Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises

über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 3 Windenergieanlagen in der Gemarkung Meineweh unter Berücksichtigung des Repowerings von 5 technisch veralteten Windenergieanlagen in der Gemarkung Meineweh.

Az.: 70.1.18/2019/33-1

Gemäß § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) und entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

 

Der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde hat der Burg Lichtenfels Meineweh III GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 14.03.2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 3 Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Meineweh erteilt.

Der verfügende Teil (Abschnitt I.) der unter dem Aktenzeichen 70.1.18/2019/33-1 erteilten Genehmigung lautet:

1. Auf der Grundlage der §§ 4, 6 und 19 Abs. 1, 2 des BImSchG i. V. m. Nr. 1.6 in Spalte c des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wird auf Antrag der

Burg Lichtenfels Meineweh III GmbH & Co. KG

Burg Lichtenfels 1

35104 Lichtenfels,

der erstmalig am 26.09.2019 (PE 01.10.2019) bzw. berichtigt am 16.03.2021 (PE 16.03.2021) mit letzter Ergänzung vom 30.01.2023 (PE bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises am 30.01.2023) unbeschadet der auf besonderen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter entsprechend den nachstehend unter II aufgeführten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie der im Folgenden unter III festgesetzten Nebenbestimmungen (NB) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von folgenden Windenergieanlagen (WEA)

Bezeichnung

Typ

Nabenhöhe (NH)

Rotordurch-messer (RD)

Gesamthöhe

Leistung

WEA RP1

E-138 EP3 E2

160 m

138,25 m

229,13 m

4,2 MW

WEA RP2

E-138 EP3 E2

130,8 m

138,25 m

199,9 m

4.200 kW

WEA RP3

E-138 EP3 E2

160 m

138,25 m

229,13 m

4.200 kW

 

an folgenden Standorten

Bezeichnung

Gemarkung

Flur

Flurstück

Koordinaten ETRS 89 Zone 32

Ost

Nord

WEA RP1

Meineweh

7

9/3

709.769

5.659.489

WEA RP2

Meineweh

7

9/15 und 9/16

710.218

5.660.176

WEA RP3

Meineweh

8

84 und 83

710.609

5.660.158

erteilt.

Die Genehmigung erstreckt sich nur auf die o. näher bezeichneten Anlagen einschließlich zugehörige Trafostationen, sowie die für die Errichtung der Anlagen erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen.

2. Die Genehmigung erstreckt sich zudem auf den Ersatz der nachfolgend aufgeführten Anlagen, die im Rahmen des Repowering von der Antragstellerin zurückgebaut werden:

Bezeichnung

Typ

Nabenhöhe (NH)

Rotordurchmesser (RD)

Leistung

Zuordnung neue WEA

WEA 5

NEG Micon NM72c/1500

64 m

72 m

1.500 kW

WEA RP1

WEA 2

NEG Micon NM60/1000

70 m

60 m

1.000 kW

WEA RP2

WEA 3

NEG Micon NM72c/1500

64 m

72 m

1.500 kW

WEA RP2

WEA 6

NEG Micon NM72c/1500

64 m

72 m

1.500 kW

WEA RP3

WEA nördlich von Thierbach

NEG Micon NM48

60 m

48 m

750 kW

WEA RP3

 

auf den Grundstücken:

Bezeichnung

Gemarkung

Flur

Flurstück

Koordinaten ETRS 89 Zone 32

Ost

Nord

WEA 5

Meineweh

8

87

710.588

5.660.457

WEA 2

Meineweh

7

9/15

710.313

5.660.062

WEA 3

Meineweh

7

9/15

710.268

5.660.279

WEA 6

Meineweh

8

83

710.605

5.660.152

WEA nördlich von Thierbach

Meineweh

2

116/1

709.322

5.661.305

 

3. Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere

  • die baurechtliche Genehmigung nach § 71 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA),
  • die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • die Genehmigung nach § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Die Genehmigung schließt behördliche Entscheidungen aufgrund von Planfeststellungsverfahren und aufgrund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 8 und 10 Wasserhaushaltgesetz (WHG) gemäß § 13 BImSchG nicht ein.

4. Naturschutzrechtliche Inhaltsbestimmung:

4.1              Zum Schutz der Fledermausfauna sind die WEA RP1, WEA RP2 und WEA RP3 im Zeitraum vom 01.04. – 31.10. eines Jahres

  • in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang,
  • in den Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (< 6,5 m/s) in Gondelhöhe und gleichzeitig
  • bei Temperaturen > 10°C

abzuschalten.

Bei Starkniederschlag (> 5 mm Niederschlag in 5 Minuten) und bei Dauerregen (in einem Zeitraum von 6 Stunden fallen ununterbrochen > 0,5 mm Niederschlag/Stunde) kann die Abschaltung entfallen.

Zur Änderung der festgelegten Betriebszeiten und Abschaltparameter im Sinne eines artenschutzkonformen Anlagenbetriebs bedarf es aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde der Durchführung eines Gondel- und Turmmonitorings, entsprechend des Leitfadens Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt Anlage 6, Buchstabe c) und C. C. Voigt (Hrsg.), Evidenzbasierter Fledermausschutz in Windkraftvorhaben, 2020, in Verbindung mit einem Antrag auf wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG. 

4.2              WEA RP1 – Rotmilan

Gemäß der vom Antragsteller unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 27.09.2022 zum Schutz des Rotmilans ist die WEA RP1 im Zeitraum vom 01.03. bis 15.08. eines Jahres ab dem bürgerlichen (astronomischen) Sonnenaufgang bis zum bürgerlichen Sonnenuntergang abzuschalten.

Im Zusammenhang mit der Abschaltung wird ein Monitoring beauflagt, in welchem die Brut des Rotmilans im festgestellten Horst sowie im näheren Umfeld (mögliche Wechselhorste im unmittelbaren Umfeld) geprüft wird. Das Monitoring ist durch fachkundige Personen (Referenz- und Qualifikationsnachweis) im Zeitraum März bis Ende Mai eines jeden Jahres mit mindestens vier Begehungen vorzunehmen.

Sollte in diesem Zeitraum keine Brut des Rotmilans im 1.500 m Radius festgestellt werden, kann für das jeweilige Jahr auf die „Rotmilanabschaltung“ verzichtet werden, bei Brutfeststellung greift die oben genannte Abschaltung.

Sollte der zu betrachtende Horst auf natürliche Weise (Absturz, Baumsterben etc.), ohne menschliches Wirken, nicht mehr als Brutplatz vorhanden sein, kann auf eine Abschaltung verzichtet werden. Selbiges findet bei einer Brutplatzaufgabe Anwendung, die länger als 5 Jahre andauert.

Das Monitoring von Rotmilanbrut ist über den gesamten Betriebszeitraum der WEA, bei regelmäßigem Nachweis vorzunehmen, kann jedoch in Abhängigkeit von den Ergebnissen des jährlichen Monitorings bei fehlender Brut oder bei natürlichem Verlust der betroffenen Brutstätte, in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde früher eingestellt werden.

5. Landesplanerische Feststellung:

Die beantragten Standorte für die WEA RP1, WEA RP2 und WEA RP3 sind mit den Erfordernissen der Raumordnung der Ebene der Regionalplanung (Grundlage REP Halle 2010 und der damit in Zusammenhang stehenden Aufstellungs-, Änderungs- und Ergänzungsverfahren) vereinbar.

6. Die Netzanbindung oder die Zufahrt mit Schwerlastwagen auf öffentlichen Wegen werden von dieser Genehmigung nicht erfasst und bedürfen einer gesonderten Genehmigung bei der zuständigen Fachbehörde.

7. Der Bescheid wird unter aufschiebenden Bedingungen erteilt.

8. Die Genehmigung ist an die Inhalts- und Nebenbestimmungen des Abschnittes III dieses Bescheides gebunden.

9. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Über die Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) wird gesondert entschieden.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalt eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

Hinweise:

Im Abschnitt III. des Genehmigungsbescheides vom 14.03.2023 hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG Inhalts- und Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) zu den Bereichen Immissionsschutz, Bauordnung, Brand- und Denkmalschutz, Naturschutz sowie Luftverkehrsrecht festgelegt.

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides (einschließlich seiner Begründung) kann in der Zeit vom

17.5.2023 bis einschließlich 30.05.2023

beim               Burgenlandkreis

                        Umweltamt

                        Zimmer 120

                        Am Stadtpark 06

                        06667 Weißenfels

 

während der nachfolgend aufgeführten Dienstzeiten eingesehen werden:

Mo.     von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Di.       von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Mi.       von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Do.      von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Fr.        von 08:30 bis 11:30 Uhr.

Mit Ablauf der o.g. zweiwöchigen Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid vom 14.03.2023 als bekanntgegeben [§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrungsgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)].

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid vom 14.03.2023, Az.: 70.1.18/2019/33-1, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg, einzulegen.

Naumburg, den  12.05.2023

gez. Götz Ulrich                              

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