Allgemeinverfügung Nr. 6/2022

Amtliche Bekanntmachung

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3a VwVfG LSA i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:

Der Burgenlandkreis erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus die nachfolgende

Allgemeinverfügung Nr. 6/2022

1.      Für Einwohner des Burgenlandkreises, die Kenntnis davon erhalten, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR- oder PoC-NAT-Test) ein positives Ergebnis aufweist (Index-Fall), wird bis zum Ablauf des fünften Tages ab dem Tag der Testung die häusliche Quarantäne angeordnet.

2.      Für Einwohner des Burgenlandkreises, die Kenntnis davon erhalten, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigen-Schnelltest auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist (Index-Fall), wird bis zum Ablauf des fünften Tages ab dem Tag der Testung die häusliche Quarantäne angeordnet, wenn dieser Antigen-Schnelltest

a)                vom Gesundheitsamt oder in seinem Auftrag oder

b)                von einem approbierten Arzt oder von ihm unterwiesenen medizinischem Personal oder

c)                 in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes oder

d)                von einem Leistungserbringer im Sinne von § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder

e)                 im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt,

durchgeführt wurde.

3.      Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Nr. 2, 7 IfSG, die sich nach den Regelungen dieser Allgemeinverfügung in Quarantäne befanden, dürfen ihre Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung nur wiederaufnehmen, soweit zuvor 48 Stunden keine Symptome wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufgetreten sind und sie frühestens am fünften Tag der Quarantäne einen PCR- oder PoC-NAT-Test durchführen und dieser ein negatives Ergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder bei einem positiven Ergebnis einen CT-Wert von größer 30 aufweist. Gleiches gilt bei Durchführung eines Antigen-Schnelltests i. S. d. Ziffer 2 Buchstabe a, b oder d mit der Maßgabe, dass das Testergebnis zwingend negativ sein muss. Das Testergebnis ist durch die durchzuführende Stelle zu bescheinigen. Die in Ziffer 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, die Bescheinigung für mindestens vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen des Gesundheitsamtes vorzulegen. Das Testergebnis ist dem Betreiber der betreffenden Einrichtung mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzulegen.

Sollte das PCR- oder PoC-NAT-Testergebnis einen CT-Wert von kleiner/gleich 30 aufweisen oder der Antigen-Schnelltest weiterhin positiv ausfallen, wird die Wiederaufnahme der Tätigkeit für zwei weitere Tage untersagt. Ab dem zweiten Tag der Verlängerung der Untersagung gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.

4.      Beschäftigte in Einrichtungen gemäß Ziffer 3 dieser Verfügung, die enge Kontaktpersonen von Indexfällen i. S. d. Ziffer 1 und 2 sind, sind verpflichtet für die Dauer von fünf Tagen ab dem Testtag des Indexfalles täglich vor Dienstantritt eine Testung mittels PCR- oder PoC-NAT-Test oder Antigen-Schnelltest i. S. d. Ziffer 2 Buchstabe a, b, d oder e durchzuführen. Enge Kontaktpersonen i. S. d. Satzes 1 sind Personen, die einen länger als 10-minütigen Aufenthalt in geschlossenen Räumen im Nahfeld des Index-Falles, d. h. mit weniger als 1,5 m Abstand, ohne einen durchgehend von beiden Personen getragenen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske hatten. § 3 SchAusnahmV findet entsprechend Anwendung.

5.      Von Ziffer 1 bis 4 abweichende Anordnungen, insbesondere eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung dieser Quarantäneanordnungen, durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises bleiben ausdrücklich vorbehalten, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes geboten oder vertretbar ist. Ohne dass es einer Entscheidung des Gesundheitsamtes des Burgenlandkreises bedarf, sind Personen im Sinne der Ziffer 2 vorzeitig aus der Quarantäne entlassen, wenn ein positiver Antigen-Schnelltest durch einen unmittelbar nachfolgenden PCR- oder PoC-NAT-Test im Sinne der Ziffer 1 widerlegt wurde.

6.      Die in Ziffer 1 und 2 genannten Personen sind während der Absonderung in häuslicher Quarantäne verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Gesundheitsamtes des Burgenlandkreises. Für die Durchführung einer (weiteren) Testung auf SARS-CoV-2 in einer Fieberambulanz oder ärztlichen Praxis oder einer anderen Teststation gilt die erforderliche Genehmigung als erteilt.

7.      Die in Ziffer 1 und 2 genannten Personen haben unverzüglich den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Dies umfasst insbesondere den Besuch von nicht in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.

8.      Die Beobachtung wird angeordnet. Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Personen haben Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu dulden bzw. das benannte Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Dem Gesundheitsamt des Burgenlandkreises ist zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung der Zutritt zur Wohnung zu gestatten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

9.      Es ist während der angeordneten Absonderung zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen sowie täglich ein Tagebuch zu (weiteren) Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen.

10.  Sollte während der angeordneten Absonderung eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die unter Ziffer 1 und 2 genannten Personen verpflichtet, den in Anspruch genommenen Rettungsdienst oder die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.

11.  Wenn eine nach Ziffer 1 und 2 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person treffende Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuer einer von der Verpflichtung nach Ziffer 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren Aufgabenkreis gehört.

12.  Auf die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 73 bis 75 IfSG sowie die zwangsweise Unterbringungsmöglichkeit in eine geeignete, abgeschlossene Einrichtung für den Fall, dass den die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachgekommen wird, wird hingewiesen.

13.  Für Einwohner des Burgenlandkreises, die sich am 14. Mai 2022 aufgrund der Allgemeinverfügung Nr. 5/2022 des Burgenlandkreises vom 29. April 2022 als positiv getestete Personen in Quarantäne befinden, richtet sich die Beendigung der Quarantäne nach Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 und die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen nach Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung.

14.  Diese Allgemeinverfügung wird unter www.burgenlandkreis.de notbekanntgegeben. Sie tritt am 14. Mai 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.

15.  Die Allgemeinverfügung Nr. 5/2022 vom 29. April 2022 wird mit Wirkung für die Zukunft zum 13. Mai 2022, 24 Uhr aufgehoben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

 

Hinweis

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Naumburg, den 13. Mai 2022

Götz Ulrich
Landrat

 

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können immer am

Montag:                     von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag:                   von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch:                   von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag:              von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag:                       von 08.30 bis 11.30 Uhr

im Landratsamt des Burgenlandkreises, Sekretariat des Rechts- und Ordnungsamtes, Haus 2, Zimmer 2.202, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.

Naumburg, den 13. Mai 2022

Götz Ulrich
Landrat

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