Allgemeinverfügung Nr. 3/2024 - Überwachungszone

Amtliche Bekanntmachung

 

I. Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises

 

Die folgende Allgemeinverfügung Nr. 3/2024 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 14a Abs. 2 AG TierGesG öffentlich bekanntgegeben:

Der Burgenlandkreis erlässt zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel die nachfolgende

Allgemeinverfügung Nr. 3/2024

 

1.   Aufgrund des Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in einer Geflügelhaltung in Zöschen im Landkreis Saalekreis wird eine Überwachungszone festgelegt.
Die Abgrenzung des festgelegten Gebietes auf dem Hoheitsgebiet des Burgenlandkreises ist in dem folgenden Kartenausschnitt in gelber Farbgebung dargestellt:

 

Die Überwachungszone umfasst auf dem Hoheitsgebiet des Burgenlandkreises folgende Grundstücke:

                                                                                                               

  • Gemarkung Wengelsdorf, Flur 3
  • Gemarkung Lützen, Flur 4, Flurstücke 71/1, 73/1, 80/1, 81, 82, 83, 84, 85, 177, 178, 179, 180, 181/1, 182, 184/1, 184/2, 185
  • Gemarkung Lützen, Flur 8, Flurstücke 41, 42/1, 49, 52/3, 53, 54/1, 56, 57, 58, 59/1, 59/2, 59/3, 60, 61/1, 62, 68/1, 68/2, 70/2, 71/3, 72, 177/67

 

2.    In dem unter Ziff. 1 festgelegten Gebiet sind Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Geflügel im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Schutzvorrichtung ist eine Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

3.       Für die Überwachungszone gilt Folgendes:
a) Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier, Gülle sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.

b)     Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln verbracht werden.

c)      Alle Geflügelhalter haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten. Insbesondere gelten folgende Maßnahmen:

 

  • Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
  • Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Diese Personen müssen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.
  • Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Die Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  • Eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung muss eingehalten werden. Im Geflügelbereich genutztes Schuhwerk verbleibt in den Stallungen oder wird beim Betreten und Verlassen der Stallungen gereinigt und desinfiziert.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall beziehungsweise bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Räume, Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe sind vorzuhalten.
  • Unverzüglich vor dem Betreten und unverzüglich nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände mit Seife und warmem Wasser zu reinigen und anschließend zu trocknen und mit Handdesinfektionsmitteln zu desinfizieren.
  • Es ist eine vollständige und lückenlose Aufzeichnung über alle Personen, die den Betrieb besuchen, zu führen. 
  • Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren sind im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.

 

d)     Verendete Vögel sind dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Burgenlandkreises umgehend zu melden und so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit diesen in Berührung kommen können.

e)      Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.

 

f)       Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und/ oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, einschließlich Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, ist verboten.

 

g)     Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung wirksam zu reinigen und zu desinfizieren, nähere Anweisungen erteilt auf Anfrage das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Burgenlandkreises.

 

4.       Jeder, der in dem in Ziff. 1 genannten Gebiet Geflügel hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Burgenlandkreises anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Zusätzlich ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Burgenlandkreises anzuzeigen, ob die Haltung des Geflügels in Ställen oder im Freien erfolgt.

 

5.     Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Burgenlandkreis unter der E-Mail-Adresse veterinaeramt@blk.de oder der Telefonnummer 03443-372302 oder der Fax-Nummer 03443-372303, außerhalb der Dienstzeiten unter der Telefonnummer 03445-75290 zu melden.
 

6.      Ausnahmen von den verfügten Schutzmaßnahmen können vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Burgenlandkreises auf Antrag genehmigt werden.
 

7.      Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1 bis 6 getroffenen Anordnungen wird angeordnet.
 

8.     Es wird darauf hingewiesen, dass ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften dieser Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

9.    Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de am 13.09.2024 um 18:00 Uhr in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

 

Naumburg, den 13. September 2024

 

Götz Ulrich

Landrat

 

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können immer am

Montag:         von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr

Dienstag:       von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr

Mittwoch:       von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr

Donnerstag:  von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr

Freitag:           von 08.30 bis 11.30 Uhr

 

im Landratsamt des Burgenlandkreises, Außenstelle Weißenfels, Sekretariat des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, Zimmer 204, Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels, eingesehen werden.

 

Naumburg, den 13. September 2024

 

Götz Ulrich

Landrat


 II. Hinweisbekanntmachung gem. § 14a Absatz 2 Satz 3 AG TierGesG

Die Allgemeinverfügung Nr. 3/2024 wurde am 13.09.2024 um 18:00 Uhr unter www.burgenlandkreis.de bekannt gegeben.

Naumburg, den 13. September 2024

 

Götz Ulrich
Landrat

 

 

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