5. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR (AW SAS – AöR) (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 16.12.2009
Aufgrund § 3 Satz 3 Gesetz über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz - AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) i.V.m. § 2 Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR“ (AW SAS - AöR) vom 14.12.2009, § 6 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSA 2010 S. 44), §§ 1, 2, 5, 16 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 sowie § 26 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR
(AW SAS – AöR) (Abfallwirtschaftssatzung – AbfWS) vom 16.12.2009 - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Verwaltungsrat der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR (AW SAS - AöR) in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende 5. Änderungssatzung der Abfallgebührensatzung - ABfGS beschlossen:
§ 1 Änderungen
Die Abfallgebührensatzung vom 16.12.2009 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
- In der Eingangsformel wird folgender Text gestrichen:
„Die Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR (AW SAS - AöR) hat aufgrund des § 2 der Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd“ (AW SAS - AöR) vom 14.12.2009 i. V. m. dem Anstaltsgesetz – AnstG vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136), der Landkreisordnung – LKO LSA vom 12.08.2009 (GVBl. LSA S. 435), den §§ 1, 2, 5, 10 u. 16 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) vom 13. 12.1996 (GVBl. LSA S. 405), § 6 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 01.02.2010 (GVBl. LSA S. 44) i. V. m. dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) und der Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS der AW SAS - AöR vom 16.12.2009 - in der jeweils geltenden Fassung - in ihrer Sitzung"
und durch folgenden neuen Text ersetzt:
„Aufgrund § 3 Satz 3 Gesetz über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz - AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) i.V.m. § 2 Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR“ (AWSAS - AöR) vom 14.12.2009, § 6 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSA 2010 S. 44), §§ 1, 2, 5, 16 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 sowie § 26 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR
(AW SAS – AöR) (Abfallwirtschaftssatzung – AbfWS) vom 16.12.2009 - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Verwaltungsrat der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR (AW SAS - AöR) in seiner Sitzung“ - § 3 Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. - § 3 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt.
(9) Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über. Wenn der bisherige Gebührenschuldner die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er neben dem neuen Gebührenschuldner für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der AW SAS - AöR entfallen. Der Wechsel des Gebührenschuldners ist mit entsprechenden Nachweisen schriftlich der AW SAS - AöR anzuzeigen. - In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Restmüllbehälter“ die Worte „bzw. der Sonderleerung von Abfallbehältern“ eingefügt.
- In § 4 Absatz 6 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
Die Gebührenschuld für Sonderleistungen entsteht mit der Inanspruchnahme, bei Selbstanlieferung mit der Annahme. Die Gebühren bei Selbstanlieferung werden für Kleinmengen ohne Bescheid erhoben und sofort fällig. - § 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Bei Änderung gebührenrelevanter Umstände werden diese zum 1. des auf die Änderung folgenden Kalendermonats berücksichtigt. Ist für die Berücksichtigung der Änderung eine Mitteilung des Gebührenschuldners an die AW SAS - AöR erforderlich, muss die Mitteilung bis zum 15. des Monats der AW SAS - AöR zugegangen sein, damit eine Berücksichtigung im Folgemonat erfolgen kann. - In § 7 Satz 2 werden nach dem Wort „anzuzeigen“ die Worte „und nachzuweisen“ eingefügt.
- § 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Abfallentsorgungsgebühr und die Benutzungsgebühr für die Biotonne werden nach dem Personenmaßstab für jedes angeschlossene Grundstück erhoben, d. h. sie werden nach der Zahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen berechnet. Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personen sind die Daten des Melderegisters des Einwohnermeldeamtes der jeweiligen Kommune. - § 9 Absatz 3 wird gestrichen.
- § 9 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Auf Antrag und bei glaubhaftem Nachweis können die Abfallentsorgungsgebühr und die Benutzungsgebühr für die Biotonne für die Personen, die in eine Einrichtung nach § 32 Bundesmeldegesetz (Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen) für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten innerhalb eines Jahres aufgenommen wurden oder eingezogen sind, für diesen Zeitraum um 100 % gemindert werden. - § 9 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Minderung kann rückwirkend, jedoch maximal bis zum Beginn des Erhebungszeitraumes (Jahresanfang) gewährt werden. - § 9 Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
- § 9 Absatz 8 Satz 2 wird gestrichen.
- § 9 Absätze 11 bis 15 werden wie folgt neu gefasst:
(11) Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt 55,90 € pro Person und Jahr.
(12) Die Benutzungsgebühr für die Biotonne beträgt 4,62 € pro Person und Jahr.
(13) Entsprechend der Behältergröße der Restmülltonnen beträgt die Leerungsgebühr für die Abfallentsorgung je Müllgroßbehälter (MGB) pro Leerung:
MGB 120 l: 4,46 €
MGB 240 l: 8,91 €
MGB 1.100 l: 40,10 €
Die gleiche Gebühr entsteht je Sonderleerung eines Abfallbehälters nach § 18 Abs. 2 Satz 4 ABfWS der AWSAS - AöR.
(14) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung der von der AW SAS – AöR zugelassenen Abfallsäcke beträgt im Entsorgungsgebiet der AW SAS - AöR 2,60 €/Stück.
(15) Wird auf Antrag zusätzlicher Gefäßraum für die Bioabfallentsorgung zur Verfügung gestellt, so wird dem Gebührenpflichtigen eine zusätzliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr berechnet. Diese beträgt pro Abfallbehälter (MGB) und Jahr:
MGB 120l: 15,77 €
MGB 240l: 31,55 €
15. Nach § 9 Absatz 15 wird folgender Absatz 15a neu eingefügt:
(15a) Wird auf Antrag eine Biotonne mit Biofilterdeckel zur Verfügung gestellt, so wird dem Gebührenpflichtigen eine zusätzliche behälterbezogene Gebühr berechnet. Diese beträgt pro Abfallbehälter (MGB) und Jahr:
MGB 120 l: 9,23 €
MGB 240 l: 12,41 €
16. In § 9 Absatz 16 wird die Zahl „24,00“ in 23,00“, die Zahl „36,00“ in „30,00“ sowie die Zahl „231,00“ in „241,00“ geändert.
17. In § 9 Absatz 17 wird die Zahl „12,00“ in „14,00“ geändert.
18. § 10 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Gewerbetreibende im Sinne dieser Satzung sind die in § 5 Abs. 2 ABfWS bezeichneten Erzeuger und Besitzer von Abfällen.
19. § 10 Absätze 6 bis 9 werden wie folgt neu gefasst:
(6) Die gewerbliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr beträgt je Müllgroßbehälter (MGB) und Jahr:
MGB 120 l: 42,91 €
MGB 240 l: 85,82 €
MGB 1.100 l: 393,34 €
(7) Entsprechend der Behältergröße beträgt die Leerungsgebühr für die Entsorgung der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle je MGB pro Leerung:
MGB 120 l: 4,46 €
MGB 240 l: 8,91 €
MGB 1.100 l: 40,10 €
Die gleiche Gebühr entsteht je Sonderleerung eines Abfallbehälters nach § 18 Abs. 2 Satz 4 ABfWS der AWSAS - AöR.
Für Presscontainer mit 10 m³ Volumen beträgt die Gebühr pro Leerung (Transport und Entsorgung) 730,34 €.
(8) Bei Gewerbetreibenden, die gem. § 19 Abs. 4 AbfWS auf einem Grundstück neben dem Gewerbe ihren Haushalt unterhalten und sowohl Hausmüll als auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle über ein Abfallbehältnis entsorgen, kann auf Antrag des Gewerbetreibenden und mit Zustimmung des Grundstückseigentümers auf die gewerbliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr nach Abs. 6 verzichtet werden. In diesem Fall wird neben der Gebühr für den privaten Haushalt nur eine zusätzliche gewerbliche Nutzungsgebühr in Höhe von 17,51 € pro Jahr erhoben.
(9) Wird auf Antrag Gefäßraum für die Bioabfallentsorgung zur Verfügung gestellt, so wird dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr berechnet. Diese beträgt pro Abfallbehälter und Jahr:
MGB 120 l: 125,24 €
MGB 240 l: 250,47 €
20. Nach § 10 Absatz 9 wird folgender Absatz 9a neu eingefügt.
(9a) Wird auf Antrag eine Biotonne mit Biofilterdeckel zur Verfügung gestellt, so wird dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche behälterbezogene
Gebühr berechnet. Diese beträgt pro Abfallbehälter (MGB) und Jahr:
MGB 120 l: 9,23 €
MGB 240 l: 12,41 €
21. In § 10 Absatz 10 wird die Zahl „24,00“ in 23,00“, die Zahl „36,00“ in „30,00“ sowie die Zahl „231,00“ in „241,00“ geändert.
22. In § 10 Absatz 11 wird die Zahl „12,00“ in „14,00“ geändert.
23. Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 1 zu § 11 der AbfGS der AW SAS – AöR – Deponie Nißma
Gebühren für die Annahme von Abfällen auf der Deponie Nißma
1) Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AS gemäß AVV)
24. Anlage 2 wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 2 zu § 11 der AbfGS der AW SAS – AöR – Umladeplatz Nißma
Gebühren für die Annahme von Abfällen auf dem Umladeplatz am Standort der Deponie Nißma
1) Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AS gemäß AVV)
25. Anlage 3 wird gestrichen.
26. Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 4 zu § 11 der AbfGS der AW SAS – AöR - Kompostplatz Nißma, Kompostwerk Weißenfels
Gebühren für die Annahme von Abfällen auf dem Kompostplatz Nißma
Gebühren für die Annahme von Abfällen im Kompostwerk Weißenfels
Gebühren für die Annahme von Abfällen auf dem Grün- und Astschnittplatz Freyburg (Unstrut) bzw. auf anderen von der AW SAS - AöR benannten Abfallentsorgungsanlagen
1) Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AS gemäß AVV)
27. Anlage 5 wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 5 zu § 11 der AbfGS der AW SAS – AöR - Wertstoffhöfe Naumburg, Weißenfels und Zeitz
Gebühren für die Annahme von Abfällen auf den Wertstoffhöfen Naumburg, Weißenfels und Zeitz
[1] ) Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AS gemäß AVV)
28. In der Anlage 6 wird die Zahl „144,00“ durch die Zahl „205,55“ ersetzt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Mertendorf, den 12.12.2024
Henrik Otto Kathleen Jennert
Vorstandsvorsitzender 2. Vorstand