4. Änderung zur 5. Corona-Schutzverordnung des Burgenlandkreises

Vierte Verordnung

zur Änderung der Fünften Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19 (Fünfte Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis – 5. CoronaSchVO BLK) vom 2. Juni 2021

 

vom 14. November 2021

 

Auf der Grundlage von § 32 Satz 1 und 2 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und §§ 28a, 29, 30 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 der Vierzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 14. SARS-CoV-2-EindV) vom 16. Juni 2021, zuletzt geändert am 9. November 2021 wird verordnet:

 

Artikel 1

(1) In der Präambel werden die Sätze 3 und 4 wie folgt neu gefasst: „Die 7-Tage-Inzidenz im Burgenlandkreis steigt rasant an. Sie liegt mit Stand vom 11.11.2021 bei 338,42, zudem liegt die Hospitalisierungsrate bei 7,32.“

(2) In der Präambel wird das Datum „13. September 2021“ durch das Datum „9. November 2021“ ersetzt.

 

Artikel 2

(1) In § 1 Absatz 2 wird in Ziffer 4 nach dem Wort „Testverordnung“ das Wort „oder“ eingefügt sowie nach Ziffer 4 die Ziffer 5 eingefügt und wie folgt gefasst:

„5. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt“.

(2) § 1 Absatz 8 wird aufgehoben.

(3) § 1 Absatz 9 wird Absatz 8.

(4) § 1 Absatz 10 wird Absatz 9.

(5) § 1 Absatz 11 wird Absatz 10.

(6) § 1 Absatz 12 wird Absatz 11.

(7) § 1 Absatz 13 wird Absatz 12.

(8) § 1 Absatz 14 wird Absatz 13.

(9) § 1 Absatz 15 wird Absatz 14 und dort in Ziffer 3 Satz 2 die Formulierung „i. S. d. Absatz 11“ durch die Formulierung „i. S. d. Absatz 10“ ersetzt.

 

Artikel 3

  • 1a wird wie folgt neu gefasst:

„Auf dem Gebiet des Burgenlandkreises finden abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV die Ausnahmen des § 2 Absatz 2 Ziff. 2 und 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV keine Anwendung. Eine Testpflicht im Sinne des Satzes 1 besteht demnach auch für Genesene und vollständig Geimpfte.“

 

Artikel 4

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de, in Kraft (Notverkündung).

 

Naumburg, den 14. November 2021

gez. Götz Ulrich
Landrat

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