3. Änderungssatzung der „Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR (AW SAS – AöR) (Abfallwirtschaftssatzung – AbfWS) vom 16.12.2009“
Aufgrund § 3 Satz 3 Gesetz über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz - AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) i.V.m. § 2 Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR“ (AW SAS - AöR) vom 14.12.2009, §§ 3-5 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSA 2010 S. 44) i.V.m. §§ 17, 20 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) sowie § 11 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Verwaltungsrat der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR (AW SAS - AöR) in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende 3. Änderungssatzung der Abfallwirtschaftssatzung - ABfWS beschlossen:
§ 1
Änderungen
Die Abfallwirtschaftssatzung vom 16.12.2009 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel wird folgender Text gestrichen:
„Die Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR (AW SAS – AöR) hat auf der Grundlage des § 2 der Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd“ (AW SAS – AöR) vom 14.12.2009 i.V.m. dem Anstaltsgesetz - AnstG vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) und der Landkreisordnung – LKO LSA vom 12.08.2009 (GVBl. LSA S. 435), den §§ 4 und 5 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 01.02.2010 (GVBl. LSA S. 44) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) – in der jeweils geltenden Fassung – in ihrer Sitzung“
und durch folgenden neuen Text ersetzt:
„Aufgrund § 3 Satz 3 Gesetz über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz - AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) i.V.m. § 2 Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR“ (AWSAS - AöR) vom 14.12.2009, §§ 3-5 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSA 2010 S. 44) i.V.m. §§ 17, 20 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) sowie § 11 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Verwaltungsrat der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR (AW SAS - AöR) in seiner Sitzung“
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Formulierung „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)“ durch die Formulierung „Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 wird die Aufzählung „11. Bauabfälle (§ 16) 12. Restabfälle (§ 17).“ Durch die Aufzählung „11. Kunststoffabfälle (§15a) 12. Altkleider (§15b) 13. Bauabfälle (§ 16) 14. Restabfälle (§ 17)“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Formulierung „vergleichbaren Orten“ durch die Formulierung „anderen Herkunftsbereichen“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Formulierung „§ 13 KrW-/AbfG “ durch die Formulierung „§ 17 KrWG“ ersetzt.
7. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Alle Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Anschlusspflichtige), in dieser Satzung auch als Gewerbetreibende bezeichnet, sind pro Betriebsstätte, in welcher Abfälle anfallen können, für die eine Überlassungspflicht nach § 17 KrWG besteht, verpflichtet, ein für die Entsorgung der bei ihnen anfallenden Abfälle ausreichendes Behältervolumen, mindestens aber einen Behälter, vorzuhalten.
8. In § 5 Abs. 3 Satz 3 wird die Formulierung „§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG“ durch die Formulierung „§ 7 Abs. 4 KrWG“ ersetzt.
9. § 7 Absatz 3 Satz 3, § 12 Absatz 4 Satz 3 und § 17 Absatz 3 Satz 3 werden wie folgt neu gefasst:
Über die Termine wird rechtzeitig informiert.
10. § 8 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Außerdem können private Haushaltungen Sperrmüll im Umfang von bis zu 2 m³/Tag gebührenfrei im Bringsystem auf den Wertstoffhöfen und dem Umladeplatz der AW SAS – AöR abgeben. Darüberhinausgehende Mengen sind gebührenpflichtig. Abfallerzeuger/-besitzer aus anderen Herkunftsbereichen, die Sperrmüll als Abfall zur Beseitigung überlassen möchten, können diesen auf den Wertstoffhöfen und dem Umladeplatz gebührenpflichtig abgeben.
11. § 8 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
Abfallerzeuger/-besitzer aus anderen Herkunftsbereichen, die Sperrmüll als Abfall zur Beseitigung überlassen möchten, können diesen auf den Wertstoffhöfen und dem Umladeplatz gebührenpflichtig abgeben.
12. § 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Elektro- und Elektronikgeräte i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 sind als Abfall anfallende elektrische und elektronische Geräte gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 ElektroG und § 3 Nummer 3 ElektroG.
13. In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird die Formulierung „auf Anforderung gebührenpflichtig durch die AW SAS - AöR abholen lassen bzw.“ gestrichen.
14. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Folgende Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushaltungen werden nicht im Holsystem, sondern auschließlich im Bringsystem angenommen:
- Photovoltaikmodule,
- Elektro- und Elektronikgeräte, die ein Höchstgewicht von 75 kg, ein Höchstmaß von je 2,00 m Länge, 1,50 m Breite oder 0,75 m Höhe überschreiten,
- Elektro- und Elektronikgeräte bis zu einem Kantenmaß von 0,25 m.
15. § 12 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Bioabfälle aus privaten Haushaltungen sind der AW SAS – AöR durch den Abfallerzeuger/-besitzer dann nicht zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken in der Lage sind und diese beabsichtigen (Eigenkompostierung). Die Voraussetzungen der Eigenkompostierung sind erfüllt, wenn:
1. ein Kompostplatz ausreichender Größe besteht, der eine Umsetzung des Kompostes und eine ordnungsgemäße zweijährige Kompostierung zulässt,
2. mindestens 50 m² gärtnerisch genutzte Fläche je auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Person zur Kompostausbringung zur Verfügung steht (ohne Rasenflächen),
3. der selbstproduzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig innerhalb der Grundstücksgrenzen des Anfallortes verwendet wird,
4. Bioabfallbehälter von keinem Bewohner des Grundstücks benötigt werden.
Die Eigenkompostierung und die Erfüllung dieser Voraussetzungen sind der AW SAS - AöR durch den Eigentümer eines im Entsorgungsgebiet der AW SAS - AöR liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen können, anzuzeigen und nachzuweisen. Die Beendigung der Eigenkompostierung ist der AW SAS - AöR unverzüglich anzuzeigen.
Auch Abfallerzeuger/-besitzer aus anderen Herkunftsbereichen können Bioabfälle zur Verwertung der AW SAS – AöR überlassen.
16. § 13 Absatz 3 wird gestrichen.
17. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird hinter der Formulierung „Schadstoffhaltige Abfälle“ die Formulierung „(gefährliche Abfälle)“ eingefügt.
18. § 14 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Über die Einsatztermine und -orte des Schadstoffmobils wird rechtzeitig informiert.
19. In § 15 Absatz 1 wird die Formulierung „ohne Felgen“ durch die Formulierung „mit oder ohne Felge“ ersetzt.
20. Nach § 15 werden § 15a und §15b wie folgt eingefügt.
§ 15a Kunststoffabfälle
Kunststoffabfälle sind Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 2 Ziffer 2 KrWG. Sie können im Bringsystem gebührenfrei an den Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR abgegeben werden.
§ 15b Altkleider
Altkleider sind Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 6 KrWG. Sie können im Bringsystem gebührenfrei an den Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR abgegeben werden.
21. In § 16 Absatz 2 wird die Formulierung „gebührenpflichtig im Holsystem auf Anforderung durch die AW SAS –“ durch die Formulierung „auf Anforderung gebührenpflichtig im Holsystem durch die AW SAS – AöR“ ersetzt.
22. In § 18 Absatz 1 Ziffer 1 wird folgende Formulierung gestrichen:
- Umleerbehälter (UB) Rest-UB mit 3.000 l Fassungsvermögen,
- Rest-UB mit 5.000 l Fassungsvermögen,
- Rest-Presscontainer mit 10.000 l Fassungsvermögen.
23. § 18 Absatz 1 Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst:
2. Feste Abfallbehälter für die Bioabfallentsorgung (Biotonnen-Bio):
- fahrbare Bio-MGB mit 120 l Fassungsvermögen (ohne und mit Biofilterdeckel),
- fahrbare Bio-MGB mit 240 l Fassungsvermögen (ohne und mit Biofilterdeckel),
24. In § 18 Absatz 2 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:
Der Anschlusspflichtige hat die nicht in den jeweiligen Behälter gehörenden Stoffe auszusortieren oder den Behälter während einer regulären Restmülltour gebührenpflichtig leeren zu lassen (Sonderleerung).
25. § 18 Absatz 2 wird Satz 5 gestrichen.
26. § 19 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Für Grundstücke, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden, erfolgt die Bemessung des bereitzustellenden Behältervolumens entsprechend der jeweiligen Nutzung anhand der auf dem Grundstück mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen und dem tatsächlichen zusätzlichen Bedarf. Sofern privater Wohnsitz und Gewerbestandort identisch sind, kann durch den Gewerbetreibenden mit Zustimmung des Grundstückseigentümers auf die Bereitstellung des gewerblich zu nutzenden Abfallbehälters verzichtet werden. Der Verzicht muss der AW SAS – AöR schriftlich erklärt werden.
27. In § 19 Absatz 5 wird die Formulierung „innerhalb eines Grundstückes“ gestrichen.
28. In § 20 Absatz 3 wird die Formulierung „Die in den 120-l- und 240-l-Abfallbehältern gesammelten Abfälle“ durch die Formulierung „Die zu leerenden Abfallbehälter und Abfallsäcke“ ersetzt.
29. § 20 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
Die AW SAS – AöR kann im Einzelfall den von den Entsorgungsfahrzeugen rechtlich und tatsächlich anfahrbaren Bereitstellungsplatz der Abfallbehälter vorgeben.
30. § 20 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
MGB mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l können im Einzelfall von der AW SAS - AöR bzw. den von ihr beauftragten Dritten vom Stellplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt werden.
31. In § 20 Absatz 5 Satz 1 wird die Formulierung „Fehlbefüllte Abfallbehälter, die nicht nachsortiert, sondern als Restmülltonnen“ durch die Formulierung „Abfallbehälter, die durch Sonderleerung“ ersetzt.
32. § 20 Absatz 5 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
Die Sonderleerung von Papiertonnen erfolgt nur aufgrund eines gesonderten Leerungsauftrages des Anschlusspflichtigen.
33. In § 21 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „nachgeholt“ durch die Worte „wieder aufgenommen“ ersetzt.
34. In § 22 Absatz 1 II. werden die Ziffern 2 und 3 wie folgt neu gefasst:
2. Grün- und Astschnittplatz Karsdorf
USUM Grundstoffaufbereitung und Service GmbH
Am alten Tagebau 1
06269 Steigra
3. Grün- und Astschnittplatz Kulkwitz
Betrieb Kulkwitz "Am Schornstein"
Zwenkauer Str. 155
04420 Markranstädt
35. In § 22 Absatz 1 II. werden nach Ziffer 8 folgende Ziffern 9-12 neu angefügt:
9. Grün- und Astschnittplatz Bad Kösen
Bad Kösen
Am Ziegeleiloch
06628 Naumburg
10. Grün- und Astschnittplatz Eckartsberga
Seenaer Straße
06648 Eckartsberga
11. Grün- und Astschnittplatz Kleinhelmsdorf
Kleinhelmsdorf
Eisenberger Straße
06721 Osterfeld
12.Grün- und Astschnittplatz Roßleben
GHB GmbH Roßleben
Haldenstraße 3
06571 Roßleben-Wiehe
36. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Formulierung „KrW-/AbfG“ durch die Formulierung „KrWG“ ersetzt.
37. § 24 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ein, hat der bisherige Anschlusspflichtige dieses der AW SAS - AöR unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Dazu ist auch der nachfolgende Anschlusspflichtige verpflichtet.
38. In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort „Hauptwohnsitz“ die Worte „bzw. dem Nebenwohnsitz“ eingefügt.
39. § 25 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Darüber wird in geeigneter Weise informiert.
40. In § 27 Absatz 1 wird die Formulierung „§ 6 Abs. 4 LKO LSA“ durch die neue Formulierung „§ 8 Abs. 5 KVG LSA“ sowie die Formulierung „§ 13 KrW-/AbfG“ durch die neue Formulierung „§ 17 KrWG“ ersetzt.
41. § 27 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 8 Abs. 5 KVG LSA mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Mertendorf, den 12.12.2024
Henrik Otto Kathleen Jennert
Vorstandsvorsitzender 2. Vorstand